Neues BGH Urteil: Dieselskandal geht in die nächste Runde

10.06.2020

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BGH stellt klar! Eine unzulässige Abschalteinrichtung stellt eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung dar. Betroffen hiervon ist nicht nur Volkswagen sondern auch alle anderen Hersteller! Damit können Dieselkunden nun problemlos und risikolos die Einzelklage erheben.

1. Volkswagen

In der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes vom 25.05.2020 äußert sich dieser wie folgt:

Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Beklagte dem Kläger aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB haftet. Das Verhalten der Beklagten im Verhältnis zum Kläger ist objektiv als sittenwidrig zu qualifizieren. Die Beklagte hat auf der Grundlage einer für ihren Konzern getroffenen grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung im eigenen Kosten- und damit auch Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des KBA systematisch, langjährig und in Bezug auf den Dieselmotor der Baureihe EA189 in siebenstelligen Stückzahlen in Deutschland Fahrzeuge in Verkehr gebracht, deren Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden. Damit ging einerseits eine erhöhte Belastung der Umwelt mit Stickoxiden und andererseits die Gefahr einher, dass bei einer Aufdeckung dieses Sachverhalts eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung hinsichtlich der betroffenen Fahrzeuge erfolgen könnte. Ein solches Verhalten ist im Verhältnis zu einer Person, die eines der bemakelten Fahrzeuge in Unkenntnis der illegalen Abschalteinrichtung erwirbt, besonders verwerflich und mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren. Das gilt auch, wenn es sich um den Erwerb eines Gebrauchtfahrzeugs handelt.

Der BGH hat damit klar und deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Entscheidung, eine ganze Motorengeneration mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung auszustatten, eine vorsätzliche, sittenwidrige Schädigung der Käufer (auch der Gebrauchtwagenkäufer) darstellt.

Folge:

All Diejenigen, die sich der Musterfeststellungsklage angeschlossen haben und keinen Vergleich abgeschlossen haben, können nun problemlos und risikolos eine Einzelklage erheben.

Für Diejenigen, die bislang nichts unternommen haben, wird die Frage, ob ein Vorgehen gegen Volkswagen noch möglich ist, Ende Juli in insgesamt drei Verfahren vor dem BGH beantwortet werden. Sofern sich der BGH so äußert, dass er eine Verjährung vor Ende des Jahres 2020 nicht sieht, können auch all Diejenigen noch klagen, die bislang nichts unternommen haben.

Wichtig:

Auch das Softwareupdate beinhaltet nach Auffassung diverser Experten eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters. Sollte dies festgestellt werden, ergeben sich auch hieraus Ansprüche.

Ergebnis:

Wenn Sie von dem VW-Abgasskandal betroffen sind, sollten Sie in jedem Falle Ihre Ansprüche prüfen lassen!

Wie es bei den anderen Herstellen aussieht, lesen Sie auf Seite 2