Die Grundrente ist verfassungswidrig!

17.04.2020

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Zu diesem Ergebnis kommt ein Gutachten von Prof. Dr. Franz Ruland. Laut dem ehemaligen Chef der Deutschen Rentenversicherung verstößt der Gesetzentwurf gegen drei grundlegende Prinzipien des Grundgesetzes.

Das Thema Grundrente sorgte über Monate hinweg für viel Ärger innerhalb der Großen Koalition, vor knapp 2 Monate setze sich die SPD allerdings mit ihrem Herzensthema endgültig durch. Erhebliche Kritik an dem Gesetzesvorschlag kommt jetzt ausgerechnet von einem jahrzehntelangen Sozialdemokraten: Prof. Dr. Franz Ruland, der im Jahr 2014 aus Protest gegen die Rentenpolitik aus der Partei austrat, hat ein Gutachten verfasst, das zu dem Schluss kommt, dass der von der Bundesregierung vorgelegte Gesetzentwurf einer Grundrente verfassungswidrig ist. Das gelte nicht nur in Bezug auf die Regelung, wer die Grundrente beziehen darf und wer nicht. Stattdessen ginge es auch um die Art und Weise, wie die Höhe der Grundrente berechnet wird und die was die Voraussetzungen eines Freibetrages in der Grundsicherung sind und wie die Einkommen angerechnet werden.

Drei gravierende Verfassungsverstöße

Der Gesetzentwurf würde einmal gegen das Prinzip der Aquivalenz von Beitrag und Leistung und damit gegen Art 3. Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG verstoßen. Einerseits würden Versicherte trotz ungleicher Beitragsleistung gleich hohe Renten erhalten, andererseits würden Versicherte trotz gleicher Beitragsleistungen wegen der Grundrente unterschiedlich hohe Renten erhalten. Zudem würden Versicherte trotz höherer Beitragsleistungen wegen der Grundrente niedrigere Renten erhalten als Versicherte mit geringerer Beitragsleistung. Somit würde die Lebensleistung nicht gewürdigt, im Gegenteil: „Je größer die Lebensleistung, desto geringer die Grundrente“, so Ruland.

Der Gesetzentwurf würde außerdem gegen die Gleichbehandlung von Sozialhilfebedürftigen und damit Art 3. Abs. 1 und 2 GG verstoßen. Dies sei u.a. bei der Gewährung von Freibeträgen in der Grundsicherung der Fall, denn Grundsicherungsempfänger dürfen nur dann Freibeiträge für ihre Renten beanspruchen, wenn sie mindestens 33 Jahre Grundrentenzeit vorweisen können.

Gegen welche beiden weiteren Verfassungsprinzipien die Grundrente verstoßen würde, lesen Sie auf Seite 2