Die Fristen in der Unfallversicherung

15.08.2024

Rechtsanwalt Jens Reichow. Foto: Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Wer Fristen in der Unfallversicherung versäumt läuft Gefahr, dass der Versicherer nicht leisten muss. Welche Fristen in der Unfallversicherung zu beachten sind hängt jedoch regelmäßig von den Regelungen der konkret vereinbarten Versicherungsbedingungen ab. Die Rechtmäßigkeit der in den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB) standardmäßig vereinbarten Fristen in der Unfallversicherung wurden auch bereits gerichtlich überprüft (siehe auch OLG Dresden zur Wirksamkeit der Fristen in der Unfallversicherung). Im Folgenden soll daher auf einige wichtige Fristen in der Unfallversicherung eingegangen werden.

Die Fristen gegenüber dem Unfallversicherer

Die Fristen in der Unfallversicherung können sehr unterschiedlich sein. Grundlage der Fristberechnung sollten daher die jeweils im konkreten Einzelfall vereinbarten Versicherungsbedingungen sein. Im Rahmen der vorliegenden Darstellungen sollen jedoch einige standardmäßig vereinbarten Fristen in der Unfallversicherung anhand der Musterbedingungen der Unfallversicherungen des Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) dargestellt werden. Diese sind an folgender Stelle nachzulesen: Muster-Unfallbedingungen.

Frist zum Eintritt der Invalidität

Die Invalidität muss innerhalb einer bestimmten Frist nach dem Unfall eingetreten sein. Die sogenannte Eintrittsfrist legt also fest, innerhalb welches Zeitraums nach dem Unfall die Invalidität eingetreten sein muss (siehe auch BGH zur Erstbemessung des Invaliditätsgrades).

Frist zur ärztlichen Feststellung der Invalidität

Die Invalidität muss nicht nur in Folge des Unfalls eingetreten sein, sondern darüber hinaus regelmäßig auch ärztlich festgestellt und bestätigt werden. Es ist also erforderlich, dass die ärztliche Feststellung innerhalb dieser Frist erfolgt ist (siehe auch Ablauf der Frist für die ärztliche Invaliditätsfeststellung (BGH)). Vor allem die Frist zur ärztlichen Feststellung der Invalidität hat hohe praktische Bedeutung (siehe auch LG Erfurt: Nachweis der Invalidität nach einem Unfall).

An das ärztliche Feststellungsschreiben werden hinsichtlich dessen Inhalt und Form durchaus gewisse Anforderungen gestellt (siehe auch OLG Frankfurt a.M.: Invaliditätsfeststellung durch ärztlichen Vermerk auf Vordruck der Unfallversicherung). Aus der ärztlichen Feststellung muss sich die Ursache der Invalidität sowie die Art ihrer Auswirkung ergeben. Das heißt, es muss ein konkreter, die Arbeitsfähigkeit des Versicherungsnehmers beeinträchtigender Schaden angegeben werden (vgl. Anforderungen an die ärztliche Feststellung der Invalidität (BGH)).

Ferner muss aus der ärztlichen Feststellung hervorgehen, dass es sich um einen Dauerschaden handelt. Dabei genügt es zur Feststellung der Invalidität nicht, dass mit einem Dauerschaden „zu rechnen“ ist (siehe auch OLG Jena zur Auslegung eines ärztlichen Attests) . Der Angabe eines konkreten Grades der Invalidität bedarf es hingegen nicht (siehe auch OLG Dresden: Inhalt der ärztlichen Invaliditätsfeststellung in der Unfallversicherung und OLG Saarbrücken: Invaliditätsfeststellung durch mehrere sich ergänzende Atteste).