BGH erschwert Prospekthaftungsklagen

31.03.2021

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Für viele Anleger geschlossener Fonds könnte es in Zukunft schwieriger werden, im Streitfall Recht zu bekommen: Der BGH hat ein Grundsatzurteil zur Prospekthaftung gefällt.

In einem am 26. März bekannt gewordenen Beschluss hat der BGH festgehalten, dass Gründungsgesellschafter nicht nach den allgemeinen Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsabschluss haften, wenn sie vor Beitritt des Anlegers mit einem unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts aufklären. Nach Auffassung der Karlsruher Richter verdrängt die spezialgesetzliche Prospekthaftung die allgemeinen Regeln über die vorvertraglichen Aufklärungspflichten, auf behauptete Prospektmängel kommt es dann nicht mehr an.

Laut der Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek, die das Urteil erstritten hat, wird die BGH-Entscheidung zur Folge haben, dass die weit überwiegende Zahl der von Anleger erhobenen Klagen und Musterverfahrensanträgen scheitern werden. So würden die Prospektrügen ins Leere laufen, wenn der Anspruch schon aus grundsätzlichen Erwägungen nicht bestehe, auf den die Anleger ihre Klage stützen. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung waren die vom BGH erwähnten spezialgesetzlichen Ansprüche bereits verjährt, weshalb sich die Anleger auf allgemeine Grundsätze stützen mussten. Dem wurde vom BGH nun die Grundlage entzogen.

Die beiden Anwälte Dr. Thomas Wambach und Dr. Jochen Böning werten die Entscheidung als Durchbruch für ihren Rechtsstandpunkt und sehen darin einen Wendepunkt für noch laufende Verfahren von Anlegern gegen Gründungsgesellschafter von Publikums-KGs wegen Prospektmängeln. (ahu)