Neues Investmentsteuergesetz ab 2018 (Teil 2)
08.01.2018
Dr. Marc-Oliver Lux, Geschäftsführer Dr. Lux & Präuner GmbH & Co. KG in München / Foto: © Dr. Lux & Präuner
In dieser zweiten Folge geht es um die Frage, was das neue Gesetz für Altbestände vorsieht, für Fondsanteile also, die Anleger vor dem 1. Januar 2009 erworben haben.
Exakt dieser Punkt beunruhigt besonders viele Privatanleger, schließlich hatte der Gesetzgeber ihnen mit Inkrafttreten der Abgeltungsteuer Anfang 2009 für die Zukunft steuerfreie Veräußerungsgewinne zugesagt. Das Investmentsteuerreformgesetz macht mit dieser Steuerfreiheit zunächst Schluss, das heißt die Altbestände verlieren ihren Bestandsschutz. Als Ausgleich erhalten Privatkunden einmalig einen neu eingeführten Freibetrag in Höhe von 100.000 Euro pro Steuerpflichtigen für die Veräußerung der Fondsanteile mit Erwerb vor 01. Januar 2009. Das führt dazu, dass zukünftig bei einer Veräußerung der ab 01. Januar 2018 entstandene Wertzuwachs grundsätzlich von der Bank besteuert bzw. gegen vorhandene Verluste oder Freistellungen verrechnet wird.
Um die aktuelle Sachlage genauer zu beleuchten, ist es notwendig, ein wenig in die Vergangenheit zu blicken. Bis Ende 2008 hatten Anleger die Möglichkeit, beim Verkauf von Fondsanteilen Kursgewinne steuerfrei zu vereinnahmen, sofern sie die Anteile während der zwölfmonatigen Spekulationsfrist gehalten hatten. Mit Einführung der Abgeltungsteuer traten zum 1. Januar 2009 neue Vorschriften in Kraft. Anlegern, die vor diesem Datum Fonds gekauft und bereits ein Jahr lang gehalten hatten, räumte der Gesetzgeber auch zukünftig weiterhin Steuerfreiheit für Gewinne aus einer Veräußerung der Altbestände ein. Das Investmentsteuerreformgesetz kappt diese Steuerfreiheit.
Das hört sich zunächst bedrohlich an, ist jedoch relativ harmlos. Was mit Altbeständen zwischen dem 31. Dezember 2017 und einem späteren Verkauf, zum Beispiel im Jahr 2025, im Einzelnen geschieht, lässt sich Schritt für Schritt anhand eines Zahlenbeispiels verdeutlichen: Angenommen, ein Anleger hatte am 1. August 2007 genau 100 Anteile an einem Aktienfonds zu einem Preis von 100 Euro erworben, also 10.000 Euro bezahlt. Am 31. Dezember 2017 haben seine Altbestände beispielsweise einen Wert von 20.000 Euro.
An diesem Tag nimmt die Depotbank automatisch einen fiktiven Verkauf und Kauf der Altbestände vor. Dadurch wird der bis dato erzielte Kursgewinn automatisch steuerfrei realisiert. Der neue Anschaffungswert wird für die Ermittlung eines künftigen – dann steuerpflichtigen – Veräußerungsgewinns im System hinterlegt.
Der Muster-Anleger im genannten Beispiel hat mit dem fiktiven Verkauf also 10.000 Euro Gewinn erzielt, die er vereinnahmen darf, ohne dass Abgeltungsteuer fällig wird. Am 31. Oktober 2025 entschließt er sich dazu, diese Anteile zu veräußern, was ihm dank zwischenzeitlich weiterer Kursgewinne 25.000 Euro einbringt.
Nun geht es darum, die steuerliche Bemessungsgrundlage aus dem Verkauf zu ermitteln. Dafür werden zunächst die Anschaffungskosten zum 31. Dezember 2017 in Höhe von 20.000 Euro von den 25.000 Euro aus dem Veräußerungsgewinn abgezogen. Es verbleibt ein Veräußerungsgewinn von 5.000 Euro. Nach Abzug aller bereits gezahlten Vorabpauschalen im Zuge des neuen Investmentsteuergesetzes in Höhe von – angenommen – 800 Euro erhält der Anleger auf die übrigen 4.200 Euro noch eine steuerliche Teilfreistellung von 30 Prozent, wenn der Aktienfonds dauerhaft über 51 Prozent Aktienanteil hielt. Es verbleiben 2.940 Euro, die der Anleger versteuern müsste, die aber nun wiederum mit dem Freibetrag für Altbestände in Höhe von 100.000 Euro verrechnet werden können. Sofern der Freibetrag noch nicht verbraucht ist, führt die Bank die Abgeltungsteuer inklusive Solidaritätszuschlag auf die 2.940 Euro zwar zunächst ans Finanzamt ab. Über seine Einkommensteuererklärung erhält der Anleger die Summe aber rückerstattet.
Unser Rat: Den Freibetrag können Anleger nur nutzen, wenn sie ihre alten Fondsanteile vor dem 1. Januar 2018 nicht verkaufen. Nur dann können steuerpflichtige Veräußerungsgewinne künftig mit dem Freibetrag für ehemalige Altbestände verrechnet werden. Ein Verkauf vor diesem Datum kann also zu wirtschaftlichen Nachteilen führen. Der Freibetrag kann pro Steuerpflichtigen genutzt werden – es könnte also interessant sein, Fonds-Altbestände auf Kinder oder Ehepartner zu übertragen, so dass diesen ihrerseits ein Freibetrag von je 100.000 Euro eingeräumt wird.
Kolumne von Dr. Marc-Oliver Lux von Dr. Lux & Präuner GmbH & Co. KG in München
Hier geht es zum ersten Teil der Kolumne über das Investmentsteuergesetz.