BGH klärt Bausparkassen-Streit

21.02.2017

Der BGH entscheidet über ein zweckentfremdetes Sparen im Musterländle. / Foto: © Dan Race - Fotolia.com

Die höchsten Richter des Landes überraschen mit Sachverstand und einem wegweisenden Urteil. Der BGH in Karlsruhe trennt klar zwischen Zwecksparen für ein Ziel und einer rentablen Kapitalanalage.

Die Wüstenrot Bausparkasse AG, eine Tochter der Wüstenrot & Württembergische AG (W&W AG) meldet zur heutigen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 21. Februar 2017. Die Auffassung des Gerichts, wonach die Kündigung von Bausparverträgen, deren Zuteilungsreife mehr als zehn Jahre zurückliegt, rechtmäßig ist, schließt an viele Urteile vorgeordneter Gerichte (Oberlandesgerichte, Land- und Amtsgerichte) an und wird von der Bausparkasse Wüstenrot für die Branche mit Freude zur Kenntnis genommen.

Die Bausparkasse Wüstenrot in Ludwigsburg war von der jetzt bestätigten Rechtmäßigkeit ausgesprochener Kündigungen stets überzeugt. Bis heute liegen mehr als 70 Entscheidungen von Oberlandesgerichten (OLG Hamm, OLG Koblenz, OLG Köln, OLG Celle, OLG München, OLG Frankfurt/M, OLG Düsseldorf) vor, die die Wirksamkeit der Kündigungen seitens der Bausparkassen bejaht bzw. angekündigt haben, die Berufung von Bausparern zurückzuweisen. Ergänzend gibt es über 500 positive erstinstanzliche Urteile von verschiedenen Land- und Amtsgerichten zur Rechtmäßigkeit der Kündigungen seitens der Bausparkassen.

Die Vertragsauflösung eines Bausparvertrags erfolgt konkret nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Denn nach der Rechtsauffassung der Bausparkassen sind auch Bausparverträge in der Sparphase als Sonderform des bürgerlich-rechtlichen Darlehens nach Ablauf von zehn Jahren nach vollständigem Empfang, unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten, kündbar. Maßgeblich in diesem Zusammenhang ist die Zuteilungsreife des Bausparvertrags.

Mit den Kündigungen können die negativen Auswirkungen der fortdauernden Niedrigzinspolitik auf die Bausparergemeinschaft abgefedert werden. Indem Verträge aufgelöst werden, die mehr als zehn Jahre zuteilungsreif sind und deren wohnwirtschaftliche Darlehen nicht in Anspruch genommen wurden, wird das Bausparerkollektiv gestärkt.

Einen solchen Vertrag über mehr als zehn Jahre als reine Sparanlage laufen zu lassen, widerspreche dem Sinn und Zweck des Bausparens, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Das Ansparen sei dazu gedacht, Anspruch auf ein Darlehen zu erlangen. Dieser Zweck sei mit Erlangen der Zuteilungsreife erreicht. (Az. XI ZR 185/16 u.a.)

In der Niedrigzinsphase haben die Bausparkassen ihren Kunden seit 2015 schätzungsweise 250 000 Verträge gekündigt, die noch nicht vollständig angespart waren.

Der einst festgeschriebene Zinssatz war für die Anbieter von Sparverträgen für wohnwirtschaftliche Zwecke und Ziele zu einer wirtschaftlichen Belastung geworden. Viele Bausparer verzichten darauf, ihr Darlehen in Anspruch zu nehmen um den gesamten Vertrag lieber als rentable Kapitalanlage zu nutzen.

Urteil gilt rückwirkend und zukünftig

Ist ein Bausparvertrag seit zehn Jahren zuteilungsreif, haben die Institute laut BGH-Urteil ihr Kündigungsrecht jetzt höchstrichterlich bestätigt bekommen. Die bereits ausgesprochenen Kündigungen sind zudem rechtens. Jetzt ist für die Bausparkassen der Weg frei, um weitere Verträge kündigen zu können.

Der Richterspruch in Karlsruhe entschied konkret zwei Prozesse, die die Bausparkasse Wüstenrot mit gekündigten Kundinnen führte. Weil die obersten Zivilrichter die Linie für die gesamte deutsche Rechtsprechung vorgeben, ist das Urteil von größerer Bedeutung für die gesamte Branche. Beim BGH sind nach Angaben des Vorsitzenden Richters Jürgen Ellenberger derzeit mehr als 100 Bauspar-Verfahren anhängig.

Wegen der seit Jahren extrem niedrigen Zinsen fanden die Vorsorgesparer keine rentablen Anlageformen. Gleichzeitig sind Baukredite zu günstigen Konditionen auch bei Geschäftsbanken leicht zu bekommen. Das klassische Bauspar-Modell schien als Zwecksparen in Gefahr. Auf den früheren Mehrwert ein sicheres Darlehen zu verlässlichen Konditionen zu bekommen, schien kaum jemand noch angewiesen zu sein. Für die Bausparkassen wurde das damalig übliche Verfahren dass sie die Zinsen in der Sparphase vor Jahren auf nahezu unbegrenzte Zeit festgeschrieben haben zu einer Herausforderung.

Lebensversicherer haben ähnliche Situation

Heute gibt es solche hohen Guthaben-Zinssätze im Markt nicht mehr. Unter einer ähnlichen Herausforderung leiden auch die Lebensversicherer, allerdings ist dort auch das Ziel nicht ein Zwecksparen für Wohndarlehen, sondern ein möglichst hohe Rendite in der Ansparphase für die Altersvorsorge. Ein wichtiger Unterschied, der Lebensversicherer von Kündigungen abhält. Diese Branche versucht es mit neuen Verträgen als Ersatz für Altverträge, das soll bei den Bausparkassen außerhalb der entschiedenen Fälle auch in der Praxis auftreten. Das sind aber keine Fälle für den BGH, sondern hier ist jeweils die Beraterhaftung zu überprüfen. (db)