Zwei Verbände begrüßen VersVermV-Änderungen

28.06.2018

Links: Michael H. Heinz, Präsident Bund Deutscher Versicherungskaufleute / Foto: © BVK und rechts Frank Rottenbacher, Vorstand Bundesverband Finanzdienstleistungen AfW e.V. / Foto: © AfW

Sowohl der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute als auch der Bundesverband Finanzdienstleistungen AfW zeigen sich mit den aktuellen Änderungen an der Versicherungsvermittlerverordnung zufrieden, besonders bezüglich der Weiterbildungspflicht.

Mit Beschluss zum 27. Juni hat das Bundeskabinett die neue Versicherungsvermittlerverordnung zur weiteren Beratung im Bundestag und Bundestag verabschiedet. Die Verordnung ist nun für den gesamten Versicherungsvertrieb in Deutschland maßgeblich und konkretisiert die Umsetzung der IDD. Mit einer endgültigen Verabschiedung rechnet der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) nicht vor Oktober.

Vermittler müssen sich keinen Tests unterziehen

„Der Kabinettsbeschluss hat jetzt erfreulicherweise auch unsere weiteren Anregungen aufgegriffen“, zeigt sich BVK-Präsident Michael H. Heinz zufrieden. „So ist die Lernerfolgskontrolle bei der obligatorischen Weiterbildung fast gänzlich entfallen und beschränkt sich nur noch auf den Bereich des Selbststudiums. Darüber hinaus bewerten wir positiv, dass die Nachweise zur Weiterbildung nicht mehr per Erklärung bei der zuständigen IHK bis spätestens zum 31.1. des Folgejahres nachgewiesen werden müssen. Die jetzt vorgesehenen Regelungen reduzieren also den bürokratischen Aufwand erheblich.“ Zustimmung erhält Heinz von AfW-Vorstand Frank Rottenbacher: „Wir nehmen mit Erleichterung zur Kenntnis, dass die Lernerfolgskontrolle nur noch beim Selbststudium gefordert wird. Somit müssen keine Tests mehr bei Präsenzseminaren geschrieben werden. Von den 12,5 Stunden für 2018 ist im Entwurf nichts mehr zu lesen. Somit gelten auch für dieses Jahr die vollen 15 Stunden Weiterbildungspflicht“.

Weil die Verordnungsinhalte in dem Jahr so lange unklar waren, wird sich der AfW dafür einsetzen, dass diese detaillierten Anforderungen an die Weiterbildungsinhalte und an die Form des Nachweises erst ab nächstem Jahr von den Aufsichtsbehörden verlangt werden.

An den inhaltlichen Anforderungen wurde u.a. verändert, dass nun auch die „Aufrechterhaltung der personalen Kompetenz“ als mögliches Ziel einer Weiterbildung akzeptiert werden wird. Gemeint ist damit die Sozialkompetenz des Vermittlers und die Fähigkeit zum „selbständigen Handeln gegenüber dem Kunden“. Somit werden nun also auch bestimmte Trainings als VersVermV-konforme Weiterbildung anerkannt. Außerdem wurden „Versicherungsanlageprodukte“ in den Katalog der anrechnungsfähigen Inhalte aufgenommen.

Der Gesetzgeber betont, dass Weiterbildungen gewissen „Mindestanforderungen an die Qualität“ gemäß Anlage 3 VersVermV-E genügen müssen. Das bedeutet insbesondere, dass den Weiterbildungsmaßnahmen „eine Planung zugrunde liegt, sie systematisch organisiert ist und die Qualifikation derjenigen, die die Weiterbildung durchführen, gewährleistet wird“. Verantwortlich für die Einhaltung dieser Anforderungen ist der Anbieter der Weiterbildung. „Spontane Treffen oder Besprechungen können somit nicht als Weiterbildungszeit erfasst werden“ analysiert Frank Rottenbacher die Anforderungen an die Weiterbildung.

„Gut, dass Unternehmensgröße bei Beschwerdemanagement mit berücksichtigt wird“

„Erfreulich ist außerdem für uns, dass ein vermittlerinternes Beschwerdemanagement von der Größe der Vermittlerbetriebe abhängig gemacht wurde“, erklärt Michael H. Heinz. „Damit sind die meisten Vermittler, die im überwiegenden Maße Kleinbetriebe sind, von der bürokratischen Einführung eines Verfahrens zur Verwaltung von Beschwerden befreit. Dies entspricht auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. „Damit sichert die VersVermV das hohe Verbraucherschutzniveau und manifestiert einen Reputationsgewinn für den Berufsstand“, so der BVK-Präsident. Der Verband bewertet außerdem positiv, dass sein Vorschlag aufgegriffen wurde, dass aus Gründen des Verbraucherschutzes alle Teilnehmer am bewährten Beschwerde- und Schiedsverfahren des Versicherungsombudsmanns teilnehmen müssen. (ahu)

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