Zurich legt bei Biometrie zu

21.05.2014

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Zurich baut ihr Leistungsspektrum in der Berufsunfähigkeitsversicherung weiter aus und ergänzt diese um neue Leistungsmerkmale.

(fw/hwt) Die "Zurich BerufsunfähigkeitsVorsorge" enthält nun eine neue "Infektionsklausel" für sämtliche Berufe, die dem Risiko eines behördlichen Tätigkeitsverbots unterliegen. Auch wenn behördlich verordnete Tätigkeitsverbote, beispielsweise wegen einer Infektionsgefahr, grundsätzlich nicht mit einer Berufsunfähigkeit einhergehen, können Berufsgruppen wie Heilpraktiker, Apotheker, Ärzte in diesen Fällen nun ebenfalls die Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung in Anspruch nehmen. Ein weiteres Plus durch mehr Flexibilität während der Vertragslaufzeit bietet die optionale Beitragsstundung bis zu 24 Monaten bei vollem Versicherungsschutz. Auch im Rahmen der Leistungsprüfung wurden Verbesserungen vorgenommen. Sollte ein Kunde aus privaten Gründen eine Auszeit vom Berufsleben nehmen und in der arbeitsfreien Zeit Leistungen aus der Berufsunfähigkeit beantragen, prüft der Versicherer bis zu fünf Jahre nach Ausscheiden aus dem Berufsleben, ob der Versicherte seinem früheren Beruf nachgehen kann. Um einer Inflation und damit einer künftigen Versorgungslücke noch besser entgegen zu wirken, können Zurich Kunden außerdem eine dreiprozentige Leistungsdynamik vereinbaren.

Auch Berufsgruppen wie Krankenschwestern, Köche oder Metzger unterliegen einem zusätzlichen, speziellen Risiko. Schon bei Krankheiten mit Infektionsgefahr, wie Hepatitis C, HIV oder Tuberkulose - die nicht notwendigerweise zur Berufsunfähigkeit führen - kann ein behördliches Tätigkeitsverbot ausgesprochen werden. Der Betroffene könnte zwar arbeiten, darf aber nicht mehr. Auch in diesen Fällen erbringt Zurich die vereinbarte Leistung aus der Berufsunfähigkeitsversicherung. Geraten Kunden in finanzielle Engpässe, wird voreilig der Entschluss gefasst, die Berufsunfähigkeitsabsicherung zu kündigen - mit fatalen Folgen. Bisher hat Zurich daher Kunden angeboten, bei finanziellen Schwierigkeiten die Prämie für bis zu zwölf Monate bei vollem Versicherungsschutz zu stunden und später zu zahlen. Nun ist es möglich, die Prämie für den Versicherungsschutz bis zu 24 Monate zu stunden. Voraussetzungen sind, dass die Beiträge für die ersten beiden Versicherungsjahre gezahlt sind und der Vertrag zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Stundungsanspruchs nicht gekündigt wurde.

Bei einer Auszeit vom Berufsleben wird überdies nun bis zu fünf Jahre (bisher drei Jahre) der Beruf zum Zeitpunkt des Ausscheidens zugrunde gelegt. Ein Beispiel: Eine Kundin schließt ab Januar 2009 eine Berufsunfähigkeitsversicherung ab. Aus persönlichen Gründen entscheidet sie sich ab Februar 2011 vom Berufsalltag eine Auszeit zu nehmen. Im April 2013 erkrankt die Kundin schwer und stellt den Antrag auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung. Im Rahmen der Leistungsprüfung wird geprüft, ob die Kundin den zuletzt ausgeübten Beruf als Ärztin nachgehen kann, obwohl sie seit rund zwei Jahren nicht mehr als Ärztin tätig war. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, eine Leistungsdynamik bis zu drei % pro Jahr zu vereinbaren.

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