Wie man Stripper versichert...

30.08.2018

Stephan Kaiser, Geschäftsführender Gesellschafter BU-Expertenservice GmbH / Foto: © BU-Expertenservice GmbH

Stephan Kaiser hatte als Geschäftsführer der BU-Expertenservice GmbH schon so einiges an Fällen auf seinem Schreibtisch. Am reichen Schatz seiner Erfahrungen lässt er uns teilhaben. Ein Muss für Makler, die in Sachen Erwerbsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit unterwegs sind und etwaige Stolperfallen vermeiden wollen (lvs).

In der Branche hält sich hartnäckig das Gerücht, die folgende Geschichte sei tatsächlich so passiert: Ein Versicherer merkt durch die entsprechende Leistungsfallmeldung, dass sie einen „Stripper“ gegen Berufsunfähigkeit versichert hat. Genauer einen Erotiktänzer. Der Versicherer allerdings wollte (und will) diesen Beruf gar nicht versichern. Wie konnte das dann passieren? Nun, der Berufskatalog dieses Versicherers beinhaltete tatsächlich den Beruf des „Strippers“, allerdings war damit der altehrwürdige Beruf des Seil- oder Taumachers gemeint. Diese Anekdote, so witzig sie auch sein mag, hat eine ernste Moral: Falsche Berufsangaben oder Berufsgruppeneinstufungen können eine vorvertragliche Anzeigepflicht nach sich ziehen, nicht nur die viel strapazierten falsch beantworteten Gesundheitsfragen. Wer hat nun Schuld an obigem Dilemma? Nun, eines ist klar: Der Kunde nicht, da er in diesem Falle gar nichts falsch gemacht hatte und das Berechnungsprogramm des betreffenden Versicherers ja auch nicht bedient. Der Vermittler? Ohne einer juristischen Aufbereitung vorwegzugreifen, aber die Schuld sollte beim Versicherer liegen. Dass nämlich der Begriff „Stripper“ im doppelten Sinne belegt war, weiß nach heutigem Sprachgebrauch fast niemand mehr. Der Versicherer sollte diesen Beruf entweder aus seinem Katalog nehmen oder, was meiner Meinung nach favorisiert werden müsste, generell im Beantragungsprozedere einen Mechanismus einbauen, der derartige Missverständnisse verhindert. Kein Mensch, am wenigsten der Versicherte, braucht im Leistungsfall solche Probleme.

Stolperfalle Berufskatalog

Wie soll sich ein Vermittler im Beratungsverlauf verhalten? Im Prinzip kann und muss er immer, egal wie vertraut der Beruf auch klingen mag, sich mit seinem Kunden über die konkrete Tätigkeit näher unterhalten. Ein Makler hat kürzlich von folgendem Erlebnis erzählt: Eine Kundin möchte zum Thema BU beraten werden. Als Beruf gibt sie „Obersekretärin“ in einer JVA an. Fröhlich geht der Makler ans Werk, vergleicht Tarife und sucht den für ihn am sinnvollsten erscheinenden Tarif für diese augenscheinliche Bürotätigkeit aus. Im Gespräch befragte er aus guter Routine seine Kundin über ihren Beruf. Und siehe da, sie erzählte zum Beispiel über Insassinnen, die sie, notfalls auch mit Gewalt, in deren Zellen bringen musste. Die gute Frau war Schließerin in einer JVA und „Obersekretärin“ stellte sich als Grundamtsbezeichnung der Besoldungsgruppe A7 heraus. Die falsche Einstufung und damit eine wahrscheinliche Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht wurden so verhindert. Als Vermittler muss man bei der Einstufung der richtigen Berufsgruppe richtig aufpassen, da es seitens der Versicherer keinen Kontrollmechanismus, keinerlei Hilfe für den Vermittler in Bezug auf diese Problematik gibt. Was meiner Meinung nach dringend geändert werden müsste.

Der Leistungsfall

Hat der Vermittler dann seinem Kunden den wichtigen Schutz gegen Berufsunfähigkeit besorgt, kann es natürlich passieren, dass dieser Kunde diesen Schutz irgendwann auch in Anspruch nehmen muss. Und da meldet er sich meist bei seinem Vermittler und fragt um dessen Hilfe und Rat. Wie sollte sich hier der Vermittler verhalten? Nun, am allerwichtigsten ist wohl, dass man jetzt nicht reflexartig und vorsorglich eine Leistungsfallmeldung an den Versicherer rausschickt. Das könnte zu einem unangenehmen Bumerang werden. Leider gibt es einige (wenn auch wenige) Versicherer, die ab dem Zeitpunkt der Meldung starken zeitlichen Druck aufbauen und dem Versicherungsnehmer enge Fristen vorgeben. Nach einer Mahnung erfolgt dann im nächsten Schritt oft schon eine Belehrung darüber, dass man seine Mitwirkungsobliegenheiten verletzen würde und die Möglichkeit auf rückwirkende Leistungen verwirkt wäre. Diesem Druck sollte man sich erst gar nicht aussetzen. Außerdem könnte es sein, dass es aufgrund diverser gesetzlicher Fristen besser wäre, mit dem Antrag noch zu warten. Oder es gibt in der Krankengeschichte des Kunden ein Problem, das eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung darstellen könnte, aber in Wirklichkeit eine Abrechnungsdiagnose ist. Es könnte in dem Fall angezeigt sein, die Historie vor Kontaktaufnahme mit dem Versicherer erst einmal in geeigneter Art zu bereinigen, notfalls mit anwaltlicher Hilfe. Vorsicht beim Leistungsantrag Das zweite Problem, dem man in Gesprächen immer wieder begegnet, ist die typisch deutsche Eigenart, sich in das durch den Versicherer oft trickreich aufgebaute Korsett des Leistungsantrages schnüren zu lassen. Hier muss man sich unbedingt seine eigene Phantasie bewahren. Nur weil ein Versicherer eine Frage stellt, auf die er laut Antrag nur ein „Ja“ oder ein „Nein“ zulässt, heißt noch lange nicht, dass man nicht mit einem gepflegten „Kommt drauf an“ antworten kann (und oft auch sollte). Manche harmlos klingenden Fragen haben es nämlich durchaus in sich. Und eine ungeschickte Antwort im Leistungsantrag ist manchmal erst durch anwaltliche Hilfe vor Gericht wieder auszubügeln. Und die Zeit, das Geld und die Nerven dazu hat man als Schwerkranker meist nicht. Hier ist eine professionelle Begleitung im Leistungsfall meist die bessere Wahl.