Wer zahlt den Schaden?

07.02.2013

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Muss ein Leitungswasser-Versicherer auch für Schäden aufkommen, die nur unmittelbar mit einem Schaden an einer Wasserleitung zu tun haben? Laut einem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln muss ein Versicherer auch in einem solchem Fall seiner Zahlungspflicht nachkommen.

(fw/ck) Im vorliegenden Rechtsstreit hatte der Kläger bei seinem Versicherer eine gebündelte Geschäftsversicherung unter Einschluss des Leitungswasserrisikos für sein Wäschemodengeschäft abgeschlossen. Nachdem es zum Wasserschaden gekommen war, beauftragte die Hausverwaltung eine Sanitärfirma mit der Ursachenbeseitigung. Im Rahmen der Fehlersuche wurde der Fußboden im Ladenlokal geöffnet. Da in dieser Zeit nur eine Aushilfe in dem Laden anwesend war und der Kläger erst später von der Sache erfuhr, wurden vor Beginn der Reparaturarbeiten weder die Waren noch die Geschäftseinrichtung abgedeckt. Dadurch entstand an den Sachen ein erheblicher Schaden durch Staub, Schimmel und Bakterien. Diesen Schaden wollte der Ladenbesitzer nun ersetzt haben. Der Versicherer weigerte sich: Derlei Schäden seien nicht Gegenstand einer Leitungswasser-Versicherung Hier widersprachen die Kölner Richter (Az.: 9 U 64/10) allerdings. Ihrer Meinung nach, sind die Schäden am Warenbestand des Klägers "adäquat kausal" auf den Wasserschaden zurückzuführen. Die Kontamination mit Staub, Schimmel und Bakterien sei eine unmittelbare Folge des Rohrbruchs.

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