Wer muss die genaue Wohnfläche nachweisen?

22.01.2018

Bezüglich der Wohnfläche gibt es immer wieder Streit zwischen Mieter und Vermieter / Foto: © skarie - stock.adobe.com

Die Wohnfläche spielt nicht nur bei der Wahl der Wohnung eine große Rolle, sondern vor allem für die Berechnung der Miete. Doch was, wenn Mieter und Vermieter unterschiedliche Angaben über die Wohnfläche angeben?

Mieter, die der Meinung sind, die vom Vermieter angegebene Wohnfläche sei falsch, müssen ihre Behauptung mit Beweisen untermauern, d.h. sie müssen selbst nachmessen. Darauf weist die Wüstenrot Bausparkasse hin und nimmt dabei auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs Bezug. Dieser befasste sich mit dem Fall einer Mieterin, die sich gegen die Mieterhöhung für ihre Dachgeschosswohnung wehrte. Ihrer Meinung nach legte die Vermieterin in ihrem Mietererhöhungsschreiben eine falsche Wohnfläche zugrunde. Die Mieterin verlangte von der Vermieterin, dass diese ihre Nachweise, dass die Wohnung tatsächlich, wie im Schreiben angegeben, 92 m² groß ist. Die Vermieterin ließ sich darauf nicht ein und klagte die höhere Miete ein.

Der BGH hat nun entschieden, dass Vermieter im Mieterhöhungsschreiben neben der Vergleichsmiete auch die Wohnfläche der Mietwohnung nennen müssen. Wenn der Mieter der Meinung ist, die Wohnfläche sei falsch angegeben, muss er selbst nachmessen und damit seine Behauptung beweisen. Gerade im vorliegenden Fall einer Dachgeschosswohnung erweist sich eine Vermessung der Wohnung aufgrund von Schrägen und Winkeln als kompliziert. In diesem Fall genüge es jedoch, dass die Mieter die Grundfläche laienhaft im Rahmen ihrer Möglichkeit vermessen. Wenn diese Vermessung zu einer anderen Fläche kommt, als im Mieterhöhungsschreiben bzw. im Mietvertrag angegeben, so muss der Vermieter eine detaillierte Wohnflächenberechnung vorlegen. (ahu)

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