Wer den Schaden hat...

11.03.2019

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Ein straffes Risiko- und Schadenmanagement ist sowohl für Firmenkunden als auch für Versicherer von elementarer Bedeutung. Führungskräfte aller Branchen setzen dabei immer häufiger auf modernste Digitaltechnik und vertrauen künstlicher Intelligenz (KI). Unzählige Start-ups und IT-Berater befeuern diese Trends. Doch ob bei all den verlockenden Verheißungen künftig Algorithmen und sonstig schicke Digital-Apps alleine diese Anforderungen zur Zufriedenheit aller Beteiligten bewältigen können, bleibt abzuwarten. Vermittler sollten Vorsicht walten lassen und für alle Eventualitäten gut vorbereitet sein.

Schadenfälle sind der alles entscheidende Moment für den Versicherten, da sie sowohl die Qualität seines Vermittlers als auch das Versprechen des Versicherers ungeschminkt offenlegen. Und diese Momente ergeben sich oft schneller als man denkt, denn stehen Leistungsfälle in der Lebensversicherung oft erst Jahrzehnte später an, kommen naturgemäß Anspruchsforderungen aus den Biometrie- und Schadensparten laut Statistik viel früher auf den Schadenprüfstand. Insofern gehört insbesondere für Vermittler mit größeren Vertragsbeständen die Schadenbegleitung zum Tagesgeschäft und erfahrene Kundenbetreuer wissen: „Eine reibungslose Schadenbearbeitung fängt mit lückenlos profunder Antragsstellung an."

Kleiner Fehler im Antrag, große Lücke im Schadenfall

Banale Ursachen können mitunter große Wirkung entfalten – und dies beileibe nicht immer zum Vorteil des Geschädigten. Angefangen von korrekter Angabe betreffend Firmennamen über zutreffende Betriebsbeschreibungen, ausreichende Deckungssummen und leistungsstarke Bedingungen bis hin zur Erfüllung der vorvertraglichen Obliegenheiten hängt später so gut wie jede Schadenleistung ab. Bereits fehlende oder falsche Gesellschaftskennungen – wie AG, GmbH oder KG – sowie nicht aufgeführte Namenszusätze zur Firma im Antrag bzw. Deckungsnote können mangels korrekt bezeichneten Vertragspartners den Versicherungsschutz unter ungünstigsten Umständen gleich ganz auf null reduzieren. Der weit verbreitete Irrglaube, noch während der Schadenbearbeitung Kardinalsfehler dieser Art schon wieder hinbiegen zu können, hat sich dabei nicht selten als äußerst riskantes bis hoffnungsloses Unterfangen herauskristallisiert. Denn ohne einen formal korrekten Vertrag, dürfen Versicherer weder leisten noch im Schadenfall auf Zuruf rückwirkend Materielles ändern.

Dementsprechend sorgen etwa Unternehmen mit Betriebseinheiten, die als eigenständige Firmen fungieren bzw. im Markt agieren, im Ernstfall bei den Schadenabteilungen des Versicherers für Verwirrung. Vermietet beispielsweise der Unternehmer sein Grundstück als KG an die Betriebsgesellschaft in Form einer AG oder GmbH, sollten die Versicherer davon möglichst umgehend in Kenntnis gesetzt werden. Fall- und spartenbezogen stehen entweder mehrere Verträge oder alternativ mehrere Versicherungsnehmer in einem Vertrag zur Wahl. Wird die Vermieter-KG z. B. nicht namentlich in der Haftpflicht- oder Rechtsschutzpolice bedacht, ist diese auch nicht versichert, so dass etwa ein Personenunfall wegen Glatteis oder nachbarschaftliche Auseinandersetzungen die Vermieter-KG dann aus eigenem Budget zahlen darf. Zu knappe Deckungssummen im Haftpflichtschutz oder Unterversicherung in der Sachversicherung, weil die Versicherungswerte die Versicherungssumme übersteigen, gehören nach wie vor zu den Klassikern einer fehlerbehafteten Antragsaufnahme und bringen den Rotstift für Leistungskürzung zur Anwendung. Wesentlich für Neugeschäft und Bestandsverträge sind aktuell gehaltene Bedingungen mit umfassendem Versicherungsschutz. Bleibt Schadensersatz aus, den ein anderer Versicherer gedeckt hätte, sinkt nicht nur die Stimmung zwischen Unternehmer und Versicherer. Für Firmenanwälte der Geschädigten wird schnell klar: „Mein Mandant hat den Schaden versichert, entweder über den Versicherer oder mittels Regressweg über den Vermittler.“

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