Verbot der Abschlussvermittlung

06.10.2014

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Seit Juli dürfen ausschließlich Finanzanlagenvermittler mit einer Lizenz nach § 32 KWG die Abschlussvermittlung vornehmen. In einer ersten Reaktion hatte die Depotbank ebase 20.000 Vermittler-Transaktionsvollmachten gekündigt. Wie dürfen Sie künftig offene Fonds vermitteln?

Die Maklerpools zeigen sich nach finanzwelt-Umfragen gut gerüstet. Der elektronische Orderprozess ist zwar nicht mehr erlaubt, kann aber z. B. durch eine elektronische Signatur ersetzt werden.

Mitten in der Sommerpause vernahm man in der Branche manchen Aufschrei aufgrund des seit dem 19. Juli in Kraft getretene Verbot von Abschlussvermittlungen für Finanzberater mit Erlaubnis nach § 34f GewO. Nach Passierung im Bundesrat gab die BaFin die Meldung heraus, dass mit Wirkung vom 19. Juli 2014 der Finanzanlagevermittler nur noch Anlagevermittlung vornehmen darf. „Nimmt der Gewerbetreibende dennoch eine Abschlussvermittlung vor, so handelt es sich um einen KWG-pflichtigen Vorgang, für den dann eine Erlaubnis nach § 32 KWG notwendig ist." Besteht eine solche Erlaubnis nicht, begehe der Vermittler eine Straftat.

Oliver Lang, Vorstand der BCA AG und BfV Bank für Vermögen AG, äußert sich hierzu: „In dazu geführten Gesprächen wurde deutlich, dass oftmals der Unterschied zwischen Anlage- und Abschlussvermittlung nicht klar war. Die Tätigkeit des Anlageberaters und -vermittlers nach § 34f GewO wird durch das Verbot ja überhaupt nicht beeinträchtigt. Die Abschlussvermittlung war genaugenommen eine Grauzone, da der Vermittler für den Kunden handelte, wo er seiner Erlaubnis nach nur eine Botenfunktion wahrnehmen durfte." Im Gegensatz dazu vermittelt der Makler bei der Anlagevermittlung lediglich zwischen Produktgeber und Kunden. Er erläutert das Produkt und fragt Kenntnisse ab, ein Vertrag kommt lediglich zwischen dem Produktgeber und dem Kunden zustande. Norman Wirth, Vorstand des AfW, bemerkte hierzu in einem Interview, dass die Anlagevermittlung und Anlageberatung weiter unter die Bereichsausnahme fallen würden. Insofern seien die Hauptfälle des § 34f GewO weiterhin ohne KWG-Lizenz möglich. Gelassenheit demonstrierte auch Hans-Jürgen Bretzke, Vorstand der FondsKonzept AG: „Wir waren auf die Gesetzesnovelle vorbereitet. Unsere Verbundmakler sind nahezu ausnahmslos in der weiterhin gültigen Anlagevermittlung von Investmentfonds tätig und beraten ihre Kunden vollumfänglich nach Maßgabe des Wertpapierhandelsgesetzes. Viel wichtiger ist die Vereinfachung der administrativen Prozessabläufe." Der Maklerverbund ermöglicht seit Jahresbeginn 2014 die digitale Signatur von Beratungsdokumenten und Formularen über seine App. Mit der elektronischen Unterschrift sollen Fondskonzept-Partner noch kundenfreundlicher beraten und ihre eigenen Prozesse papierlos und effizient gestalten. Weitaus kritischer betrachtet John-Enrik Schröder, Vorstand von Jung, DMS & Cie., die Neuregelung. Zwar sei der Schritt rechtlich nachvollziehbar und folge einer europäischen Harmonisierung, da die Tätigkeit der Abschlussvermittlung in anderen Ländern gar nicht existiere, sachlich sei die Veränderung zu bedauern, da sie eine weitere Erschwernis für die Investmentfondsvermittlung mit sich bringe. „Im Gegenteil, ich erwarte eher Risiken für den Kunden aus Verzögerungen bei der Orderübermittlung und ein erhöhtes Fehlerpotenzial", so Schröder. Dieser Einschätzung pflichtet Frank Huttel, Prokurist und Leiter Portfoliomanagement der FiNet Asset Management AG bei. Das Verbot zur Abschlussvermittlung bedeute nahezu eine Einschränkung im Handeln der Finanzanlagenvermittler.

Die befragten Pools setzen mehrheitlich auf die Einsetzung der digitalen Signatur von Beratungsdokumenten, um auch künftig eine effiziente und nutzenstiftende Dienstleistung erbringen zu können. So bietet die FondsKonzept AG seit kurzem gemeinsam mit ebase die Möglichkeit zur automatisierten Depoteröffnung mit der elektronischen Signatur des Kunden. Das Angebot umfasst die Eröffnung eines Investmentdepots inklusive Sparplan, VL-Vertrag oder Einmalanlagen sowie ein Kunden-Login über die individuelle Homepage des Geschäftspartners oder über die App. Lang bemerkt hierzu: „Der Vermittler kann seinem Kunden über unsere Bank für Vermögen gleich eine standardisierte fondsbasierte Vermögensverwaltung anbieten, die mit regulärer Kundenvollmacht jederzeit sofort handeln kann." Auch bei Jung, DMS & Cie. testet man derzeit ein System zur elektronischen Signatur, das im Beratungsprozess integriert wird und eine sehr einfache Orderbestätigung durch den Kunden mittels Smartphone erlaubt.

Die Vermittlung einer standardisierten Fonds-Vermögensverwaltung scheint das Gebot der Stunde zu sein. Diese unterscheidet sich von der individuellen Vermögensverwaltung im Wesentlichen darin, dass der Kunde keine Vorgaben in Bezug auf die Anlagestrategie machen kann. Sie ist für Kunden geeignet, wenn die standardisierten Produkte den Anlagewünschen des Kunden entsprechen und kommt auch bei Sparplänen zum Einsatz. Georg Kornmayer, Geschäftsführer der Fondsnet Holding AG, verweist hier darauf, dass es um ganz grundsätzliche Veränderungen bei den Geschäftsmodellen der Partner gehe und dabei spiele die Fonds-Vermögensverwaltung eine bedeutende Rolle. Diese Ansicht vertritt auch Alrik Haug, Leiter Recht & Compliance Top Ten, demzufolge die Vermittlung einer standardisierten Fonds-Vermögensverwaltung einen eleganten Weg aufzeige, wie der Vermittler zum einen den aufwändigen Anlageberatungsprozess vermeiden und zum anderen der Kunde die gewünschte vollmachtunterlegte Depotverwaltung beziehen kann. Neben ebase hat auch die Fondsplattform FFB auf die Neuregelungen reagiert und offeriert eine Alternative, die es Beratern ermöglicht, auch weiterhin voll automatisiert ohne Aufwand Aufträge zu erteilen. Die Lösung sind Ordervorschläge über das FFB Internet Frontend: Berater erfassen für den Kunden Transaktionen als Vorschlag, optional auch mit Folgeberatungsprotokollierung. Der Kunde erhält automatisch eine E-Mail, die ihn auffordert, den Vorschlag im Online-System der FFB aufzurufen. Bestätigt der Kunde den Vorschlag, erhält die FFB automatisch den Auftrag und führt ihn aus.

Fazit

Das plötzliche Verbot von Abschlussvermittlungen hat die Maklerpools nicht wirklich getroffen. Viele haben mit einer gesetzlichen Neuerung gerechnet und entsprechend reagiert. Die elektronische Signatur des Kunden wird fast überall eingesetzt. Daneben etabliert sich die standardisierte Fonds-Vermögensverwaltung, da der Finanzberater hier nur als Vermittler von Fondsvermögen in Erscheinung tritt. (ah)

Regularien - Printausgabe 05/2014