Urteil: Versicherer müssen Betreuungswünsche akzeptieren

12.08.2014

Immer wieder ärgert es Versicherungskunden, wenn Versicherer den Betreuungswunsch und das Mandat des beauftragten Versicherungsmaklers ignorieren. Ein aktuelles Urteil schafft Klarheit.

2014-08-14 (fw/db) Das Oberlandesgericht München hat sich mit einem Versicherer beschäftigt, der in einem Schreiben an seinen Kunden, den Betreuungswunsch des Versicherungsnehmers auf eine Betreuung durch einen beauftragten Versicherungsmakler, missachtet hat. Stattdessen wurde im Anschreiben an den Kunden ein Versicherungsvermittler des Versicherungsunternehmens als Ansprechpartner und Betreuer benannt.

Im Streitfall war konkret als Betreuer des Kunden („Es betreut Sie:…“) nicht der Makler des Kunden aufgeführt, sondern eine Ausschließlichkeitsagentur des beklagten Versicherers. Das Schreiben des Versicherers war an den Versicherungsnehmer gerichtet und wurde allerdings an den Makler („c/o“) übersandt.

Fehlerhafte Angabe des Betreuers verstößt gegen das UWG

Das Oberlandesgericht München hat im Urteil bestätigt, dass diese Angabe irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) ist. Die Begründung: Die fehlerhafte Darstellung der Betreuung könne dazu führen, dass sich der Versicherte bei einem konkreten Anliegen nicht mit dem richtigen Betreuer in Verbindung setzt „und in der Folge Geschäfte vornimmt, die er sonst nicht getätigt hätte“.

OLG München, Urteil vom 03.07.2014, Az.: 29 U 5030/13