Urteil: ATLANTICLUX erfolgreich gegen CARPEDIEM

07.02.2013

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Sieg für die ATLANTICLUX Lebensversicherung S.A. vor dem Landgericht Hamburg. Grund für den Gang vor die Richter war eine strittige Behauptung vonseiten der CARPEDIEM Vertriebsgesellschaft mbH.

(fw/ck) Die ATLANTICLUX Lebensversicherung S.A. hatte die CARPEDIEM Vertriebsgesellschaft mbH auf Unterlassung verklagt. Wie das Gericht nun feststellte, hat CARPEDIEM zu Unrecht folgende Behauptungen aufgestellt:

-Im Falle der Beendigung von Versicherungsverträgen sei "die Rückzahlung der vollen Beitragsaufwendungen … durch-aus realistisch" und/oder "zzgl. Zins/Zinseszins nahezu sicher".

- Sie haben oder hatten eine Police - bspw. der ATLANTICLUX - dann können Sie sich ggf. alle Beiträge zzgl. Zins und Zinseszins zurückholen."

- In Bezug auf die Nettopolicen der ATLANTICLUX seien "jede dieser Gebührenvereinbarung rechtlich nicht statthaft".

- In Bezug auf die Versicherungsverträge der ATLANTICLUX würden "keine Verluste bei Vertragskündigungen oder bereits gekündigten Verträgen" entstehen.

Das Landgericht Hamburg hat der Unterlassungsklage des Versicherers in vollem Umfang stattgegeben. (Az.: 408 HKO 20/11)

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