Und sie bewegen sich doch

17.10.2017

Walter Feil / Foto: © Walter Feil

Die Lebensversicherung ist nicht mehr das, was sie einmal war. „Kunden verlieren Vertrauen in Lebensversicherungen“ überschrieb die FAZ kürzlich einen Artikel. Der Anlass: Noch nie war der Anteil der Lebensversicherungen, in die Kunden keine Beiträge mehr bezahlten, so hoch wie im vergangenen Jahr: 27,9 Prozent – eine Zunahme von mehr als sechs Prozentpunkten in zehn Jahren.

Tatsächlich haben die klassischen Lebensversicherungen mit ihren Standardkriterien „keine oder nur sehr geringe Wertschwankungen“ und „Auszahlung mit 65 bei Rentenbeginn“ angesichts der Niedrigzinsen und der unverändert hohen Vertragskosten jegliche Attraktivität für den Kunden eingebüßt. Das spricht jedoch nicht generell gegen Lebensversicherungen als ein Modul für den Aufbau einer Altersversorgung, wenn sie im Kundeninteresse gestaltet sind.

Wovon ist abzuraten?

  1. Die Beschränkung auf schwankungsarme Vermögensanlagen. Denn dies nimmt dem Kunden jegliche Chance auf eine akzeptable Rendite, wie folgende Rechnung zeigt. Eine monatliche Sparleistung von 500 Euro bei zwei Prozent Rendite, was mir als Obergrenze bei „schwankungsarmen“ Vermögensanlagen nach Abzug der Kosten des Versicherungsvertrages erscheint, führen nach 30 Jahren zu einem Endkapital von knapp 250.000 Euro. Die gleiche Sparleistung führt im selben Zeitraum bei einer durchschnittlichen jährlichen Rendite von sechs Prozent, wie dies in einem so langen Zeitraum mit einem Portfolio von Qualitätsaktien möglich ist, zu einem mehr als doppelt so hohen Endkapital. Wie unattraktiv die Volatilitätsbeschränkung ist, zeigt erst recht der Vermögenszuwachs: Im ersten Fall dürfte er mit knapp 70.000 Euro kaum die zwischenzeitliche Inflation kompensieren. Im zweiten Fall leistet er mit 320.000 Euro einen guten Beitrag zur Altersvorsorge.

Denn darum geht es: um den Aufbau einer Altersversorgung mit einer Spar- und Aufbauzeit von 20, 30 und mehr Jahren. Auf so lange Sicht spielt der Nachteil der Kapitalmarktschwankungen gegenüber dem Vorteil der höheren Rendite erfahrungsgemäß nur noch eine untergeordnete Rolle.

  1. Eine Vertragslaufzeit, die mit 65 zum Rentenbeginn endet. Zwar möchten viele Versicherungsnehmer dann ihr Geld sehen. Millionen von Versicherungsverträgen wurden deshalb auf das Endalter 63 oder 65 abgeschlossen. Das ist jedoch in der Regel nur ein wunderbares Geschäftsmodell für Anlageberater, Banken und Versicherungsmakler. Jetzt kommt das Geld mit einem Schlag auf den Tisch – und muss nun wieder angelegt werden. Da winken Provisionen und Neugeschäft. Wo aber ist der Nutzen für den Kunden? Bis zu diesem Zeitpunkt hatte er eine rentable Vermögensanlage mit Steuerbegünstigung. Jetzt muss er entscheiden, wie er die vor 30 Jahren festgelegte Zwangsauszahlung neu anlegt. Das geht nicht ohne neue Kosten und die bisherige Steuerbegünstigung entfällt.

Zudem: Bezieht der Kunde im Jahr des Renteneintritts noch andere Einkommen, etwa aus beruflicher Tätigkeit, kommt er schnell auf den maximalen Grenzsteuersatz. Folglich ist dieser Steuersatz (zur Hälfte) auch für seine Auszahlung aus der Lebensversicherung maßgeblich. Die bessere Lösung sind deshalb Verträge mit sehr langer Laufzeit, die dem Versicherungsnehmer das Recht einräumen, jederzeit beliebige Teilauszahlungen anzufordern. Damit verbleibt sein Vorsorgevermögen im Rechtsrahmen des steuerbegünstigten Vertrages. Gleichzeitig hat er Zugriff auf seine Vermögensreserven, wann immer er Bedarf hat und wenn sein Grenzsteuersatz niedrig ist.  Außerdem kann der Versicherungskunde damit einen besonderen Vorteil nutzen, der im Dschungel der gesetzlichen Vorschriften für steuerbegünstigte Versicherungen häufig übersehen wird: Wenn ein Lebensversicherungsvertrag vorzeitig (also innerhalb der vereinbarten Laufzeit) fällig wird, weil die versicherte Person stirbt, erfolgt die Auszahlung stets einkommensteuerfrei. Dies bedeutet, dass sämtliche Erträge, die bis zu diesem Zeitpunkt im Vertrag steuerfrei aufgelaufen sind, damit endgültig einkommensteuerfrei bleiben. Damit kann der Anleger den Teil seines Vorsorgevermögens, den er bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht selbst verbraucht hat, einkommensteuerfrei an seine Kinder und Enkel weitergeben.

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