Tipps zu Neuerungen durch Belegausgabepflicht

25.03.2020

Foto: © StockSnap - pixabay.com

Seit Dezember 2016 ist die Kassenversicherungsverordnung als Neuerung im Kassengesetz in Kraft getreten und gilt seit 2020 ausnahmslos in ganz Deutschland. Zusätzlich zu der Technischen Sicherheitseinrichtung, sowie der Kassenmeldepflicht ist nun auch die Belegausgabepflicht zwingend vorgeschrieben. Dafür kann der Beleg sowohl elektronisch als auch in Papierform erstellt werden.

Jeder Unternehmer, sei es nun aus der Gastronomie, dem Einzelhandel, im Dienstleistungssektor oder dem Handwerk ist seit Januar 2020 verpflichtet jedem Kunden einen Kassenzettel zur Verfügung zu stellen, wenn er ein elektronisches Kassensystem hat. Allerdings bleibt es dem Kunden überlassen, ob er den Kassenzettel mitnehmen möchte, denn verpflichtet ist er dazu nicht. Die Belegausgabepflicht besteht für alle elektronischen Aufzeichnungssysteme. Nur wenn ein Unternehmer eine offene Ladenkasse bevorzugt, ist er von der „Bonpflicht“ ausgenommen. Dies befreit ihn jedoch nicht von der Verpflichtung Buchungen von Kasseneinahmen und Ausgaben ordnungsgemäß aufzuzeichnen. Weitere Antworten auf Fragen rund um die Bonpflicht können auf der Seite des Bundesfinanzministeriums jederzeit abgerufen werden.

Damit die Belegausgabepflicht auch in vollem Umfang erfüllt ist, muss der Beleg einige Informationen unbedingt enthalten:

  • Name und Anschrift des Unternehmens müssen vollständig angegeben sein
  • Seriennummer des Kassensystems mit dem das Unternehmen arbeitet
  • Datum der Belegausstellung sowie Uhrzeit bei Beginn und Ende bzw. Abbruchs des Vorgangs
  • Fortlaufende Transaktionsnummer die dem einzelnen Vorgang zugeordnet werden kann
  • Genaue Angaben zu Produkt und Menge, die verkauft wurden
  • Neben dem Rechnungsbetrag muss der darauf entfallende Steuerbetrag als Summe und dem gültigen Steuersatz ausgewiesen sein
  • Betrag je Zahlungsart
  • Signaturzähler der Kasse oder Sicherheitsmoduls
  • Prüfwert der Rechnung

Diese Angaben müssen in einer Text- und Zahlenkombination auf dem Beleg ersichtlich sein und dürfen zusätzlich als QR-Code abgebildet werden.

Welche Herausforderungen durch die Belegausgabepflicht entstehen, lesen Sie auf Seite 2