Teilzeitklausel in der BU-Versicherung: Innovation oder Marketing?

17.07.2019

Hendrik Scherer, Geschäftsführer PremiumCircle Deutschland GmbH / Foto: © PremiumCircle Deutschland GmbH

Nach der Württembergischen Lebensversicherung AG hat auch die Condor Lebensversicherung-AG eine eigene Version der Teilzeitklausel in der aktuellen Bedingungsgeneration für die BU-Versicherung mit aufgenommen.

Allgemeine Versicherungsbedingungen der Condor Lebensversicherungs-AG für die Berufsunfähigkeitsversicherung (9T07, Stand 01.07.2019):

§ 2 Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen?

  1. „Reduziert die versicherte Person während der Versicherungsdauer ihre vertraglich oder gesetzlich fixierte wöchentliche Arbeitszeit, bleibt für die Beurteilung einer Berufsunfähigkeit die während der Versicherungsdauer höchste vertraglich oder gesetzlich fixierte wöchentliche Arbeitszeit maßgebend (Teilzeitklausel). Nachweise über die jeweiligen Arbeitszeiten sind uns vorzulegen. Entsprechendes gilt, wenn die Arbeitszeitreduktion vom Arbeitgeber angeordnet wird (z. B. Kurzarbeit)“ 

Wie mittlerweile leider üblich werden Bedingungsverbesserungen in der BU-Versicherung als absoluter Mehrwert und Innovation verkauft ohne die tatsächlichen Formulierungen solcher  „Innovationen“ kritisch zu hinterfragen. Im Falle der Condor soll dies durch eine „Rechtswissenschaftliche Eignungs-Empfehlung für die CONDOR-Berufsunfähigkeitsversicherung mit Teilzeitklausel“ von Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski untermauert werden. In dieser Empfehlung vom 05. April 2019 steht unter anderem (Auszug):

II. Eignungsempfehlung

1. Die CONDOR-Teilzeitklausel sorgt - erstmals - dafür, dass Teilzeitbeschäftigte gegenüber Vollzeitbeschäftigten nicht diskriminiert sondern gleichbehandelt werden.

2. Teilzeitbeschäftigte erhalten, nach der CONDOR-Teilzeitklausel, die versprochene Leistung, wenn sie mindestens zu 50 % außer Stande sind, ihren zuletzt ausgeübten Beruf nachzugehen.

3. Die 50 % Grenze bezieht sich - anders als bei allen anderen BU-Versicherungen - nicht auf die Teilzeit (z. B. 20 Stunden wöchentlich), sondern auf die bisher höchste wöchentliche Arbeitszeit (z. B. 40 Stunden).

4. Die CONDOR-Berufsunfähigkeitsversicherung leistet folglich auch dann, wenn die versicherte Person noch in der Lage ist ihre Tätigkeit in Teilzeit (z. B. 20 Stunden wöchentlich) auszuüben, aber nicht mehr in der Lage wäre die (frühere) Vollzeitbeschäftigung (z. B. 40 Stunden wöchentlich) auszuüben.

Welche Unklarheiten es bei der Teilzeitklausel gibt, lesen Sie auf Seite 2