Sozialversicherung für Mitarbeiter – darauf kommt es an!

30.07.2019

Foto: © Finanzfoto - stock.adobe.com

Sobald eine Firma Mitarbeiter braucht, kommen auf die zukünftigen Arbeitgeber neue Pflichten und Aufgaben zu. Denn bevor man sich munter neue Angestellte ins Boot holt, sollte man sich umfassend mit dem Thema Sozialversicherung auseinandersetzen. Die Realität zeigt, dass sich Gründer und Jungunternehmer oft zu wenig mit der Materie auskennen und vor großen Fragezeichen stehen. Wie ist die Sozialversicherung aufgebaut und wie berechnet sich der Arbeitgeberanteil? Die wichtigsten Antworten zusammengefasst.

Sozialversicherung in Deutschland

Seit über 130 Jahren existiert in Deutschland das Sozialsystem. Es zählt im weltweiten Vergleich zu den leistungsstärksten Sozial-Konstrukten und wird dafür von Vielen neidvoll beäugt. Weil die Sozialversicherung hierzulande als Basis für gesellschaftliche Verantwortung betrachtet wird, sind ca. 90 Prozent aller Deutschen damit abgesichert. Sie schützt vor den unvorhersehbaren Risiken des Lebens, die jeden Einzelnen treffen können. Vor allem Arbeitnehmer genießen durch die Sozialversicherung einen umfangreichen Schutz und gesellschaftliche Sicherung. Innerhalb der Sozialversicherung befinden sich fünf integrierte Sektoren:

  • Gesetzliche Arbeitslosenversicherung
  • Gesetzliche Pflegeversicherung
  • Gesetzliche Rentenversicherung
  • Gesetzliche Unfallversicherung
  • Gesetzliche Krankenversicherung

Meldung zur Sozialversicherung

Viele Arbeitgeber sind sich bezüglich des Informationsaustauschs zur Sozialversicherung unsicher. Eine umfassende Vorab-Recherche zu allen Pflichten ist also ratsam. In Deutschland stehen Arbeitgeber in der Pflicht, ihre neuen Angestellten bei den zuständigen Sozialversicherungsträgern wie beispielsweise Krankenkassen, Renten- und Unfallversicherungsträgern etc. anzumelden. Dieser Vorgang läuft elektronisch ab und gilt verbindlich. Neben der Einstellung muss der Meldevorgang auch bei anderen Anlässen erfolgen. Dazu zählen zum Beispiel ein Ende der Beschäftigung, der Krankenkassenwechsel, eine Änderung der Beitragspflicht und noch einige mehr.

Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung

Welchen Anteil muss der Arbeitgeber nun bezahlen? In der Regel gilt: Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen zu gleichen Teilen den Sozialversicherungsbeitrag. D.h. 50 Prozent der zu überweisenden Versicherungsbeiträge liegen beim Arbeitgeber. Die anderen 50 Prozent muss der Arbeitnehmer stemmen, dem dieser Anteil vom Bruttolohn abgezogen wird.

Die Größe zur Berechnung der Beitragshöhe nennt sich ‚Beitragsbemessungsgrenze‘. Dabei handelt es sich um einen Höchstbetrag, der vom Bruttolohn abgezogen werden darf. Er wird in Prozent angegeben und alljährlich von der deutschen Bundesregierung angepasst. Der Faktor, der hierfür benutzt wird, entsteht aus der Entwicklung der Bruttogehälter. Die Veränderungsrate hat sich von 2017 bis 2019 um 2,46 Prozent in den alten und 2,83 Prozent in den neuen Bundesländern erhöht. Dementsprechend steigt auch die Beitragsbemessungsgrenze.

Bei einem Gehalt unter der Versicherungspflichtgrenze sind Arbeitnehmer automatisch in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert. Wenn der Verdienst oberhalb dieser Grenze (aktuell bei 5062,50€ monatlich) liegt, steht es dem Arbeitnehmer frei, ob er sich lieber gesetzlich oder privat versichern möchte. Beamte und Selbstständige können sich unabhängig davon immer privat versichern. Die Beitragssätze für gesetzlich Versicherte werden, wie bereits erwähnt, aus prozentualen Anteilen berechnet. All diese Beitragssätze der gesetzlichen Sozialversicherung werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer übernommen. Momentan sind folgende Werte festgelegt:

  • Arbeitslosenversicherung: 3,0 %
  • Pflegeversicherung: 2,55 % (Zuschlag für Kinderlose: 0,25 %)
  • Rentenversicherung: 18,7 %
  • Krankenversicherung: 14,6 %
  • Unfallversicherung: Beitrag = Lohnsumme x Gefahrklasse x Umlageziffer

(fällig an die Berufsgenossenschaft, wird ausschließlich vom Arbeitgeber getragen)

Falls der Arbeitgeber nur seinen gesetzlichen Teil zur Sozialversicherung dazugibt, kann der Arbeitgeberanteil nicht besteuert werden. Wenn der Arbeitgeber höhere Beiträge für seinen Angestellten zahlt, dann gilt der monatlich gezahlte Beitrag als Mehrbetrag und ist somit steuerpflichtig. Außerdem wichtig zu wissen: Wenn der Arbeitgeber die Beträge unpünktlich übermittelt oder sie vergisst, können große Geldstrafen, Säumniszuschläge und sogar Freiheitsstrafen drohen

Ausnahmefälle bei der Sozialversicherung

Unter Umständen kann ein Angestellter von der Sozialversicherungszahlung befreit sein. Dies trifft zum Beispiel dann zu, wenn der Arbeitnehmer eine Berufsausbildung beim Arbeitgeber absolviert und das ausgezahlte Gehalt einen bestimmten Betrag nicht übersteigt. Das gleiche gilt auch bei Arbeitnehmern, die sich in einem freiwillig sozialen Jahr befinden oder Kurzarbeitergeld beziehen. Hier muss der Arbeitgeber ebenfalls die komplette Sozialversicherung bezahlen. Für Geringverdiener, also Personen die einen Mini-Job ausüben und monatlich nicht mehr als 450,00 € verdienen, entfällt die Sozialversicherung beinahe gänzlich. Lediglich ein Unfallversicherungsbeitrag muss hier vom Arbeitgeber geleistet werden. Im Falle der sogenannten Midi-Jobs zahlt der Arbeitgeber die vollen Sozialbeiträge, allerdings muss der Arbeitnehmer einen verminderten Prozentsatz selbst zahlen.

Marie Schneider