So sollen Share Deals künftig besteuert werden

28.05.2019

Tobias Schneider, Steuerberater und Partner CMS Deutschland / Foto: © CMS Deutschland

Die politischen Ankündigungen des letzten Jahres, die Durchführung von grunderwerbsteuerbegünstigten Share Deals weiter zu erschweren, werden nun konkret. Am 8. Mai 2019 hat die Bundesregierung den Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2019 veröffentlicht. Dieser sieht Änderungen bei der Grunderwerbsteuer vor.

Erweiterte Gesellschafterwechselbesteuerung

Die Besteuerung von Gesellschafterwechseln bei Personengesellschaften wird verschärft. Zukünftig wird ein – gegebenenfalls auch mittelbarer – Übergang von Anteilen am Vermögen an einer grundbesitzenden Personengesellschaft auf neue Gesellschafter von mindestens 90 Prozent (bislang: 95 Prozent) der Grunderwerbsteuer unterworfen. Der aktuelle Überwachungszeitraum von fünf Jahren wird auf zehn Jahre verlängert. Die Gesellschafterwechselbesteuerung wird auf Übertragungen von Kapitalgesellschaftsanteilen auf „neue Gesellschafter“ erweitert. Hier gilt: Die Kapitalgesellschaft selbst ist Schuldnerin der Grunderwerbsteuer – auch wenn diese zur Verwirklichung des Besteuerungstatbestands nicht beiträgt.

Folge: Zur Durchführung eines grunderwerbsteuerbegünstigten Share Deals ist zukünftig, unabhängig von der Rechtsform der Objektgesellschaft, stets ein sogenannter „Altgesellschafter“ erforderlich, der für die Dauer von mehr als zehn Jahren einen Minderheitsanteil (> 10 Prozent) aufrecht erhält. Ein steuerbegünstigter Zuerwerb eines Personengesellschaftsanteils von einem „Altgesellschafter“ durch den Mehrheitsgesellschafter ist erst nach Ablauf von 15 Jahren nach dem Ersterwerb einer Mehrheitsbeteiligung (von beispielsweise 89,9 Prozent) steuerbegünstigt möglich. Ein Erwerb des 10,1-Prozent-Anteils des „Altgesellschafters“ durch einen „fremden Dritten“ ist hingegen bereits nach Ablauf von zehn Jahren möglich. Die entsprechende Steuerbefreiung wird nicht auf Kapitalgesellschaften ausgedehnt. Bei einer Objektkapitalgesellschaft gilt weiterhin, dass der 10,1-Prozent-Anteil auch über die Dauer von 15 Jahren hinaus von einem „fremden Dritten“ gehalten werden muss. Bei einem mittelbaren oder unmittelbaren Erwerb durch den 89,9-Prozent-Gesellschafter würde andernfalls Grunderwerbsteuer in voller Höhe ausgelöst werden.

Die neue 90-Prozent-Grenze

Die bisherige 95-Prozent-Grenze für – unmittelbare und mittelbare – grunderwerbsteuerpflichtige sogenannte „Anteilsvereinigungen“ an Personen- oder Kapitalgesellschaften wird auf 90 Prozent abgesenkt.

Folge: Ein Käufer von Anteilen an Gesellschaften löst Grunderwerbsteuer aus und schuldet diese, wenn er mindestens 90 Prozent der Anteile an einer Gesellschaft mit deutschem Grundbesitz erwirbt.

In wie weit die bisherige Grenze weiter gelten soll, erfahren Sie auf Seite 2