Schnelles Geld – aber rechtsicher

01.02.2017

Schnelles Geld verdienen - warum nicht. Aber immer auf die Rechtssicherheit achten. © mnimage - Fotolia.com

Wer seine Vergütung ehrlich verdienen will kauft für Verbraucher Versicherungsschutz als ein Versicherungsmakler. Wer nur viel Geld will, ohne für die Vergütung zu haften, kassiert Honorare.

Kann über die Vereinbarung eines Honorarvertrags zur Vermittlung einer Netto-Police ein Honorarberater oder Vermittlungsunternehmer das Risiko der Stornierung des vermittelten Vertrages auf den Versicherungsnehmer übertragen, und unabhängig vom Erfolg der Versicherung das Honorar stornofrei als fette Beute kassieren? Viele Honorarberater werden genau das versuchen, weil die Vergütung unabhängig von der Beratungsleistung und dem Erfolg der Lösung fließt.

Es ist nach jetzigem Recht so einfach. Der Honorar-Süchtige muss für sein schnell verdientes Honorar nur eine Regelung in die Honorarvereinbarung aufnehmen, wonach der Versicherungsnehmer das Honorar auch im Falle einer vorzeitigen Stornierung des vermittelten Vertrages zu zahlen hat.

Im Vergleich zur Vermittlung eines Brutto-Tarifes wird der Honorarberater oder Honorar-Kassierer durch die aktuelle Verbraucherpolitik erheblich bessergestellt. Das Inkasso der Honorare erfolgt zu Lasten des Kunden ohne am Erfolg der vermittelten der Lösung oder der Zufriedenheit des Kunden zu hängen. Honorarberatung ist Aushebeln des Verbraucherschutzes ohne für die Beratung zu haften. Das ist eine vom Verbraucherministerium legalisierte Chance zum schnellen Kassieren von viel Geld ohne für die Grundlage der Vergütung oder die Wirksamkeit und Folgen zu haften.

Allerdings gibt es jetzt eine juristische Herausforderung für das vom staatlichen Verbraucherschutz ermöglichte Abkassieren der ahnungslosen Opfer, fraglich ist jetzt, ob der Honorarberater und Ab-Kassierer den Versicherungsnehmer über diese zu seinen Lasten erfolgte Besserstellung gesondert beraten und informieren muss. Dies bejahte bereits das OLG Karlsruhe mit Urteil vom 24.03.2016 (Az.: 12 U 144/15). Infolgedessen sollte ein Anspruch des Vermittlers auf Zahlung des vereinbarten Honorars, trotz expliziter Regelung in der Honorarvereinbarung nicht bestehen. Die Revision beim BGH ist noch anhängig (Az.: I ZR 86/16).

Honorar-Kassierer ist daher unbedingt zu empfehlen durch einen versierten Rechtsanwalt erstellte Vereinbarungen zu verwenden, um weiter ungehindert Verbraucher abzuschröpfen. Dieser neue Knebelvertrag sollte dann im konkreten Einzelfall nicht nur die Gewährung von Widerrufsrechten prüfen und die Gestaltung der etwaigen Regelungen der Honorarvereinbarung gestalten, sondern den Honorarjäger auch hinsichtlich der konkreten Verwendung der Vereinbarung in der Praxis und massenhaftem Vertrieb rechtlich besser absichern.

Die Form der Vergütung ist unabhängig von der Qualität der Beratung. Wer weiter Verbraucher abkassieren rechtssicher abkassieren will, sollte den rechtlichen Rahmen beachten.

Verbraucher die haftende Vermittlungsunternehmer, Expertenrat und Facheinkäufer für Versicherungen wollen, gehen weiter wie gewohnt zum Versicherungsmakler ihres Vertrauens – wenn der noch Zeit für sie hat und sie zu dessen Mandanten sich zählen dürfen.

Leider gibt es immer weniger Makler, aber dank der Verbraucherschutzpolitik jede Menge Honorar-Jäger, jetzt neu im Internet. Dank dem Internet gilt: Schneller abkassiert – dank Digitalisierung und Smartphone. Fette Beute – rechtssicher. (db)