Schadensersatz wegen mangelnder Plausi-Prüfung und personeller Verflechtung

16.06.2014

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Das Landgericht Aurich hat mit Schlussurteil vom 06. Juni 2014 die EFC AG, eine im Bereich der Vermittlung von Finanzanlagen tätige Aktiengesellschaft, wegen mangelnder Plausibilitätsprüfung zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 172.671,21 EUR verurteilt.

(fw) Der Kläger, ein Arzt aus Wiesbaden, zeichnete am 25. August 2008 eine Kommanditbeteiligung über 250.000 Euro an der MS „Michigan Trader" Schiffahrts GmbH & Co. KG. Diese soll ihm im Mai 2008 von der EFC AG als Private Placement angeboten worden sein. Beraten wurde er hierbei von einem freien Handelsvertreter der EFC AG. Grundlage dafür war der Prospekt zur MS „Michigan Trader". Nach Angaben der EFC AG wurde dieser vor Vertriebsbeginn auf Plausibilität geprüft. Der Kläger warf der EFC AG vor, dass die im Prospekt enthaltene Prognose zu den Charterraten über die vertraglich vereinbarte Anfangscharter hinaus mit 15.250 USD/Tag viel zu optimistisch sei. Nach seiner Auffassung sei bereits Anfang 2008 ein Abschwung ersichtlich. Außerdem warf er der EFC vor, dass ihm im Prospekt personelle Verflechtungen in Bezug auf die Erstcharter verheimlicht wurden. Einer der Gründungskommanditisten, Herr Hermann Buss, solle gleichzeitig maßgeblich an der Chartergesellschaft GB Shipping & Chartering GmbH beteiligt gewesen sein. Dieser Charterer sollte die MS „Michigan Trader" für die ersten zwei Jahre beschäftigen. Tatsächlich konnten die prognostizierten Charterraten nicht erzielt werden und der Fonds geriet sehr schnell in eine wirtschaftliche Schieflage. „Das Landgericht Aurich ist der Argumentation des Klägers gefolgt", so der Hamburger Rechtsanwalt Dr. Oliver Rosowski von Hahn Rechtsanwälte, der das Urteil erstritten hat. Dabei stellten die Richter heraus, dass dem Erstcharterverhältnis im Rahmen der Plausibilitätsprüfung der in einem Prospekt enthaltenen Renditeprognose erhebliche Bedeutung zukomme. Die Erstcharter sei der einzige Wert in der Renditeprognose, dem ein tatsächlicher Marktpreis bezogen auf das konkrete Anlageobjekt zu Grunde liege. Die Angaben zur Erstcharter seien damit für den Anleger von wesentlicher Bedeutung, um die Plausibilität der gesamten Prognoserechnung einschätzen zu können. Soweit zwischen beiden Vertragsparteien jedoch eine personelle Verflechtung bestehe, könne hiervon aber nicht mehr ausgegangen werden. In einer solchen Situation muss der Anleger befürchten, dass auch andere Interessen auf die Preisgestaltung eingewirkt haben. Dabei, so das Landgericht Aurich, bedürfe es folglich auch keiner Entscheidung, ob derartige Manipulationen tatsächlich vorgenommen wurden. Entscheidend sei allein, dass der Anleger in Kenntnis derartiger Verflechtungen die Gefahr solcher Manipulationen bei der eigenen Bewertung der Prospektangaben in Rechnung stellen müsse. Wegen dieser Pflichtverletzung hat das Gericht die Beklagte zu Schadensersatz verurteilt. „Da die personellen Verflechtungen den Anlegern dieses Fonds pflichtwidrig verschwiegen wurden, sind solche Ansprüche noch nicht verjährt", sagt Rosowski.