Reform der Betriebsrente

21.12.2016

Beim Thema Betriebsrente ist Deutschland gespalten / Foto: ©Marco2811- fotolia.com

Ein Gesetzentwurf des Bundesfinanzministeriums stärkt sowohl die betriebliche Altersvorsorge als auch die Riester-Rente.

Mit dem heute beschlossenen Entwurf des Betriebsrentenstärkungsgesetzes bringt die Bundesregierung ein umfassendes Maßnahmenpaket zur weiteren Verbreitung der bAV auf den Weg. Die Maßnahmen sind vor allem an kleine und mittlere Unternehmen sowie Geringverdiener gerichtet. Für die Sozialpartner werden die Hürden für branchenweite bAV-Modelle gesenkt, was neue Anreize zur größeren Einbeziehung von Beschäftigten setzt. Durch die erstmalige Gewährung von Freibeträgen bleiben Betriebs-, Riester- und sonstige freiwillige Zusatzrenten bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung teilweise anrechnungsfrei. 

Finanzminister Schäuble zu dem Entwurf: „Angesichts des demografischen Wandels ist die zusätzliche private und betriebliche Altersvorsorge von immer größerer Bedeutung: Vorsorge heute ist zentral für eine Versor­gung morgen. Dabei setzen noch zu wenige Menschen auf eine Betriebsrente. Wir bieten daher sowohl Ar­beitgebern als auch Arbeitnehmern zusätzliche Anreize, damit mehr Betriebsrenten abgeschlossen werden. Profitieren werden davon insbesondere die Beschäftigten in kleinen und mittleren Unternehmen sowie Geringverdie­ner. Dieses Angebot ist auch eine Reaktion auf die Herausforderungen aus dem aktuellen Niedrigzinsumfeld.“

Sozialministerin Nahles: „Die Betriebsrente ist eine bewährte Form der Altersvorsorge. Es gibt sie bislang hauptsächlich in großen Unternehmen und zu wenige Beschäftigte mit geringeren Einkommen machen schon mit. Wir setzen nun starke Anreize, damit deutlich mehr Betriebe ihren Beschäftigten eine Altersvorsorge anbieten. Mit dem Sozialpartnermodell stärken wir die Rolle der Tarifparteien bei der Organisation der betrieblichen Altersvorsorge. Ihnen geben wir jetzt zusätzliche Förderung und Möglichkeiten. Die betriebliche Altersversorgung wird damit einfacher und attraktiver.“

Die Regelungen des Gesetzentwurfs im Einzelnen:

  1. Stärkung der betrieblichen Altersversorgung 
  2. a) Neuregelungen im Arbeitsrecht (Betriebsrentengesetz)

Im Betriebsrentengesetz wird den Sozialpartnern ermöglicht, künftig auf der Grundlage von Tarifverträgen sogenannte reine Beitragszusagen einzuführen und damit die Arbeitgeber von bisherigen Haftungsrisiken für Betriebsrenten zu entlasten. In diesem Fall werden auch keine Mindest- bzw. Garantieleistungen der durchführenden Versorgungseinrichtungen mehr vorgesehen.

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