Was bedeuten die neuen Nachhaltigkeitsregularien?
10.03.2021
Dr. Bernward Maasjost, Geschäftsführer der [pma:] Finanz- und Versicherungsmakler GmbH / Foto: © [pma:]
Es ist mit Sicherheit gut, dass die Europäische Union den Kontinent zum Musterschüler in Sachen Klimaschutz machen will. Und da in unserem Wertesystem Gewinnstreben oben auf der Liste steht, ist es wohl richtig, dass Brüssel den Finanzsektor in die Pflicht nimmt. Dieses ambitionierte Regulierungsprojekt gilt ab dem 10. März 2021. So geht es auch um die Pflicht, in der Anlageberatung die „Nachhaltigkeitspräferenzen" der Kunden abzufragen.
Grundlage ist das EU-Papier vom 6. Dezember 2019, welches die Finanzberater dazu verpflichtet, Strategien zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken zu kommunizieren und für die Transparenz von Nachhaltigkeitsaspekten bei Anlageprodukten zu sorgen.
Die gesetzliche Aufgabenstellung ist klar formuliert. Doch erneut wird in der gesetzlichen Regulierungswut nicht festgelegt, wie dieses Vorhaben in der Praxis umgesetzt werden soll. Der Berater muss nun nicht nur die Präferenz zu Produkten abfragen, er muss künftig auch über die Nachhaltigkeitsfaktoren der Produkte berichten. Konkret bedeutet das: Finanzmarktteilnehmer, von Banken über Vermögensverwalter und Finanzvertriebe bis hin zu Versicherungsvermittlern, sind ab dem 10. März 2021 dazu verpflichtet, den Verbrauchern Informationen über die Auswirkungen von möglichen Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren zugänglich zu machen. Diese Informationspflicht gilt insbesondere bezogen auf ökologisch nachhaltige Investitionen und solche Finanzprodukte, die mit dem Hinweis auf ökologische Merkmale beworben wer- den (Art. 5 und 6 Verordnung (EU) 2020/852). Wie Vermittler und Makler an belastbare Informationen gelangen sollen, ist noch völlig unklar. Wer kann überschauen, was in einem Fonds tatsächlich enthalten ist? Kinderarbeit? Kriegswaffengeschäfte? Kohleförderung? Darf sich der Makler allein auf die Angaben des Fondsanbieters verlassen?
Es fehlen sowohl die technischen Regulierungsstandards, die Details zur Umsetzung enthalten, als auch eine Anpassung der Delegierten-Verordnung (EU) 2017/2359 zum Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten. Diese werden erst im kommenden Jahr kommen. Und jetzt? Ich meine, wir sollten uns in der Branche nicht davon abhalten lassen, uns mit der Offenlegungsverordnung zu befassen und erste Entscheidungen zu treffen.
Was das für die kommenden Monate bedeutet, lesen Sie auf Seite 2