Rückkehr an den Arbeitsplatz: Beschäftigtendatenschutz während der Pandemie

07.10.2020

Dr. Frank Schemmel, Head of Privacy (Corporate) bei DataGuard / Foto : © DataGuard

Immer mehr Arbeitnehmer kehren aus dem Homeoffice an ihren Büroarbeitsplatz zurück. Was das für den Datenschutz bedeutet und worauf dabei zu achten ist.

Die Coronakrise hat uns alle kalt erwischt. Plötzlich war alles anders – im Privatleben, in der Freizeit, beim Arzt, im Beruf. Viele Angestellte wurden ins Homeoffice oder in die Kurzarbeit geschickt, während manche sogar ihren Job verloren, weil der Arbeitgeber schließen musste. Doch die meisten Menschen haben sich mittlerweile mit dem Virus arrangiert und kehren nach und nach zur Normalität zurück. Die Rückkehr an den Arbeitsplatz wirft viele Fragen auf und stellt Gesundheitskonzepte in den Mittelpunkt des Interesses, die Betriebssicherheit und die Gesundheit der Belegschaft gewährleisten sollen. Doch wie sieht es nach dem Lockdown in der immer noch andauernden Pandemie mit dem Datenschutz der Beschäftigten aus?

Das sagt die DSGVO

Laut der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) versteht man unter Gesundheitsdaten all jene personenbezogenen Daten, die Rückschlüsse auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person zulassen. Diese sind besonders schützenswert, wie in Art. 9 Abs. 1 DSGVO festgeschrieben ist. Folglich gelten deutlich strengere Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung solcher Daten. Im Zusammenhang mit einer Covid-19-Infektion werden folgende Informationen als Gesundheitsdaten eingestuft: Aufenthalt in Risikogebieten, Angaben zu bestehenden Symptomen sowie die Einstufung als Kontaktperson einer nachweislich infizierten Person.

Rückkehr an den Arbeitsplatz – diese Fragen sind erlaubt

Kommt ein Mitarbeiter aus dem Urlaub oder dem Homeoffice zurück ins Büro, stellt sich die Frage, ob er/sie Auskunft über Krankheitssymptome und Aufenthaltsorte geben muss. Die Antwortet lautet: In Normalfall unterliegen Angestellte datenschutzrechtlich nicht der Verpflichtung, Diagnosen oder Krankheitssymptome zu offenbaren. Doch in der Coronakrise ist vieles anders, da der Arbeitgeber in der Pandemie seiner Fürsorgepflicht nachkommen muss. Unternehmen sind dazu verpflichtet, das Ansteckungsrisiko innerhalb der Belegschaft so gering wie möglich zu halten. Deshalb können Angestellte bei ihrer Rückkehr auch nach denjenigen Gesundheitsinformationen gefragt werden, die für die Umsetzung der Fürsorgepflicht notwendig sind. Die Datenschutzaufsichtsbehörden Hamburg und Nordrhein-Westfalen stellen diesbezüglich fest, dass lediglich Fragen zu typischen Covid-19-Symptomen zulässig sind. Und dies auch nur dann, wenn ein erhöhtes Ansteckungsrisiko besteht. Erlaubt ist die Frage, ob jemand Kontakt zu nachweislich infizierten Personen hatte. Arbeitgeber sollten allerdings nicht weiter nachbohren, um wen es sich dabei handelt. Dafür geht die pauschale Frage nach einem Aufenthalt in einem vom Robert-Koch-Institut ausgewiesenen Risikogebiet in Ordnung, allerdings ohne genaue Orts- und Landesangaben.

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