Halloween: Bei welchen Streichen die Versicherung zahlt
24.10.2024
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„Süßes oder Saures!“ heißt es in den nächsten Tagen, denn nicht nur Halloween steht vor der Tür, sondern auch kleine Hexen, Werwölfe oder Vampire, die nach Süßigkeiten verlangen. Gibt es keine, dann gibt´s Saures – in Form von Streichen. Gerade zu Halloween stellen sich Eltern oft die Frage, wer für Schäden aufkommt, die ihre Kinder anrichten könnten, wenn sie um die Häuser ziehen. Absichern können sich Eltern mit einer Privat-Haftpflichtversicherung. Ob Eltern für ihre Kinder haften, hängt vom Alter des Kindes ab und der Frage, ob die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.
Kleine Streiche wie Zahnpasta auf der Türklinke oder eine Plastikspinne auf der Türschwelle sind leichter wegzustecken als Eier an der Hauswand oder ein Böller im Briefkasten. Das ist Sachbeschädigung und kann strafrechtliche Konsequenzen haben.
Wann ist ein Kind deliktsfähig?
- Unter sieben Jahre: Nach dem Gesetz sind Kinder bis zum siebten Lebensjahr nicht deliktsfähig. Das heißt, sie können für den verursachten Schaden nicht verantwortlich gemacht werden. „Eltern können für Schäden der Kinder haftbar gemacht werden, wenn sie ihrer Aufsichtspflicht nicht ausreichend nachgekommen sind“, erklärt Bianca Köse, Leiterin der Fachabteilung Haftpflicht bei der Versicherungskammer. „Der Umfang der Aufsichtspflicht richtet sich nach dem Alter der Kinder: Kleinkinder müssen intensiver beaufsichtigt werden als ältere Kinder.“
- Zwischen sieben und achtzehn Jahren: Es hängt davon ab, ob das Kind die erforderliche Einsicht hatte oder nicht. Gerichte nehmen an, dass Kinder ab sieben Jahren die Konsequenzen ihrer Handlungen verstehen. Trotzdem müssen Eltern ihrer Aufsichtspflicht nachkommen und sind dafür verantwortlich, dass weder den Kindern noch anderen ein Schaden zugefügt wird. Bianca Köse: „Sind Kinder an Halloween ohne Eltern unterwegs, empfehlen wir den Eltern ihren Kindern zuvor zu erklären, welche Streiche in Ordnung sind und welche nicht. Das ersetzt jedoch nicht die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht.“
Abgesichert mit der Privat-Haftpflichtversicherung
Kommt es zu einer Verletzung der Aufsichtspflicht, müssen Eltern den angerichteten Schaden ihrer Kinder bezahlen. In einem solchen Fall schützt die Privat-Haftpflichtversicherung: Sie deckt Personen-, Sach- und Vermögensschäden ab – es sei denn, sie wurden vorsätzlich verursacht. Eine Privat-Haftpflichtversicherung schützt optimal, denn sie leistet bei berechtigten Forderungen Schadenersatz und wehrt unberechtigte Ansprüche ab. Heutzutage sind selbst Schäden von deliktsunfähigen Kindern versichert, auch wenn die Eltern ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen sind.
Wer diese Ratschläge befolgt, braucht an Halloween keine Angst mehr vor gruseligen Schadenersatzforderungen zu haben.
Eine Pressemitteilung der Versicherungskammer