BGH bejaht Korrespondenzpflicht für Versicherungen
18.06.2013
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass es generell eine vertragliche Nebenpflicht des Versicherers gibt, die Korrespondenz mit einem vom Versicherungsnehmer eingeschalteten Versicherungsmakler zu führen (Az. IV ZR 165/12).
(fw/kb) Begründet wurde dies mit dem berechtigten Interesse des Versicherungsnehmers an der Einschaltung eines Vertreters, was der Versicherer grundsätzlich zu respektieren habe. Anlass für den Rechtsstreit war die Weigerung einer Versicherung, die Korrespondenz mit ihren Kunden über von ihnen bevollmächtigte Versicherungsmakler zu führen. Geklagte hatte ein von der auf Versicherungsrecht spezialisierten Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte vertretener Kunde.
Der Kunde verlangte, dass seine Versicherung den Schriftwechsel über seinen Makler führt und diesem auch notwendige Auskünfte erteilt. Die Versicherung hatte sich diesbezüglich mit der Begründung geweigert, dass sie grundsätzlich nicht mit Maklern zusammenarbeite und dies nicht in ihr Geschäftskonzept passe. Amtsgericht und Landgericht Münster gaben vorinstanzlich der Versicherungsgesellschaft Recht. Nun urteilte der BGH zugunsten des Kunden.
Der BGH schränkt in seinem Urteil die grundsätzliche Korrespondenzpflicht insofern ein, als diese ihre Grenzen dort findet, wo dem Versicherer eine direkte Korrespondenz mit dem Makler unzumutbar ist. Das kann der Fall sein, wenn in der Person des Versicherungsmaklers besondere Gründe bestehen, im Einzelfall ein erheblicher Mehraufwand entstünde oder nur eine begrenzte Vollmacht vorgelegt wird, die für den Versicherer mit der Schwierigkeit verbunden wäre, die jeweiligen Zuständigkeiten abzugrenzen. Da zu diesen Ausnahmefällen in den Vorinstanzen keine Feststellungen getroffen wurde, hat der BGH das vorinstanzliche Urteil des LG Münster aufgehoben und die Sache nach Münster zurückverwiesen.