Neue Klausel zur Eintrittsversicherung

12.09.2019

Ass. jur. Christian Lübben, Prokurist der Hans John Versicherungsmakler GmbH

Die Hans John Versicherungsmakler GmbH entwickelt mit Ihrer neuen Klausel zur Eintrittsversicherung erneut ausgefeilten VSH-Versicherungsschutz zur Minimierung von Deckungsunsicherheiten im Zusammenhang mit der Übernahme von Versicherungsbeständen.

Gemeinsam mit der ERGO ist es den Hamburger Haftpflichtexperten gelungen, das gemeinsame, erfolgreiche Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungskonzept prämienneutral zu optimieren. Die Übertragung von Versicherungsbeständen ist eine Thematik, die zunehmend an Bedeutung gewinnt. Vor dem Hintergrund dieser Entwicklung hat sich ein gesteigerter Bedarf dafür herausgebildet, auch für etwaige Vorwürfe von Pflichtverletzungen im sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit übernommenen Beständen einen möglichst umfassenden und eindeutigen VSH-Versicherungsschutz vorzuhalten.

„In der neuen Klausel haben wir zwei Anspruchsrichtungen für gesetzliche Haftpflichtansprüche berücksichtigt: Einerseits Ansprüche, die gegen den Erwerber, sowie andererseits Ansprüche, die gegen das übernommene Unternehmen gerichtet werden.“ teilt Christian Lübben, Prokurist der Hans John Versicherungsmakler GmbH, mit und ergänzt, dass „die Regelung, von der Bestandskunden über die Innovationsklausel automatisch profitieren, nicht nur eine Erweiterung des Abwehrschutzes, sondern in Teilen auch eine echte Konditionendifferenzdeckung bietet.“

Zusätzlich zur Eintrittsversicherung wurde auch das Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) im Zuge der Konzeptverbesserungen berücksichtigt. Neben materiellen Schäden werden nunmehr auch mögliche immaterielle Schäden aufgrund der Verletzung von Geheimhaltungsgesetzen vom Versicherungsschutz umfasst. „Das Geschäftsgeheimnisgesetz sieht neben Ansprüchen auf Schadensersatz auch Auskunftsansprüche vor, mit denen unsere Kunden konfrontiert werden können. Die entsprechenden Kosten eines solchen Verfahrens gelten, wie bereits solche nach Art. 14 - 18 DSGVO, als mitversichert.“ berichtet Christian Lübben weiter.