Müssen Kryptogewinne versteuert werden?

17.06.2020

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Kryptowährungen gehören zu den jüngsten Produkten, die es derzeit auf dem Finanzmarkt gibt. Ob Gewinne aus der Spekulation mit diesen einkommenssteuerpflichtig sind, war bislang nicht ganz geklärt. Nun hat das Finanzgericht Nürnberg eine Entscheidung hierzu gefällt.

Bei den Einnahmen aus dem Handel mit Kryptowährungen handelt es sich im Wesentlichen um (steuerpflichtige) Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften. Dem liegt die Wertung zugrunde, dass die Kryptowährung wirklich als „Währung“ anzusehen ist, also ein Wirtschaftsgut im klassischen Sinne. Dieser Auffassung ist ein Finanzamt. Jedoch lässt ein Beschluss des Finanzgerichts Nürnberg Zweifel an dieser Auffassung aufkommen. So fehlt es laut dem Gericht bspw. an einer verlässlichen gesetzlichen Definition, was unter einer „Währung“ im Sinne der Steuergesetze zu verstehen sei. Zudem sei es fraglich, ob eine Besteuerung von Einnahmen aus Geschäften mit Kryptowährungen auf Grundlage von Gesetzen zu erfolgen habe, die teilweise Jahrzehnte vor der Existenz von Kryptowährungen erlassen wurden. Deshalb sei die Frage, ob eine Kryptowährung ein „Wirtschaftsgut“ sei, was als Tatbestandsmerkmal für eine Einkommensbesteuerung gegeben sein muss.

Bei seiner Begründung berief sich das Finanzamt auf einen Beschluss des FG Berlin-Brandenburg, bei dem es vornehmlich um Bitcoin ging. Bei dem vorliegenden Fall vor dem FG Nürnberg handelte es sich jedoch um Etherum. Zudem teilte das FG Nürnberg nicht die Auffassung, dass es sich bei Kryptowährungen um immaterielle Wirtschaftsgüter handelte. Dies sei seitens des Finanzamtes nur eine Behauptung „ins Blaue hinein“. Selbst eine etablierte Kryptowährung wie der Bitcoin weise eine extreme Volatilität auf. Es gebe im Hinblick zur Einkommensbesteuerung von Kryptowährungen rechtliche Zweifel im Hinblick auf fehlende Rechtsprechung und einschlägigen Entscheidungen. Dies hat zur Folge das Steuerpflichtige –je nach Bundesland- unterschiedlich behandelt werden. Ohne rechtsstaatliche Maßstäbe durch den Gesetzgeber zuwiderlaufen solches  Vorgehen offensichtlich dem Art.20 Abs. 3 GG. Solange hier die Legislative keine klaren Vorgaben für den Steuerpflichtigen macht, kann die Exekutive- hier die Finanzverwaltung- einen vorgegebenen gesetzlichen Rahmen auszufüllen nicht leisten. Die Steuerberatungsgesellschaft FTRG Group rät Betroffenen, Einspruch gegen Bescheide einzulegen, in denen Gewinne aus Kryptowährungen besteuert werden. Dabei sollten sie auf das Verfahren vor dem FG Nürnberg verweisen. (ahu)