Modellflieger und Drohne als Risiko

24.04.2017

Drohnen erobern den Luftraum. Sie sind ein Risiko. /Foto: © fotoprox - Fotolia.com

Wer gerne mit der Fernbedienung hantiert und Flugdrohnen steuert muss eine Fülle gesetzlicher Vorschriften beachten. Eine private Haftpflicht reicht bei Einsatz im Freien nicht als Risiko-Deckung.

In Deutschland gibt es aktuell 400.000 Drohnen unterschiedlichster Größen. Durch die Zunahme der Flugobjekte steigen die damit verbundenen Risiken. Mit einer neuen gesetzlichen Verordnung soll die Sicherheit im Luftraum erhöht und die Privatsphäre geschützt werden. Vielen Nutzern von Drohnen ist oft nicht bewusst, dass sie mit den Drohnen erhebliche Schäden verursachen können.

„Deshalb unterliegen sie seit 2005 der Versicherungspflicht. Welcher Versicherungsschutz dafür notwendig ist, wissen Besitzer oft nicht", warnt Risikomanagerin und Expertin  Claudia Scheerer von der Versicherungskammer Bayern (VKB).

Bei Freiflug reicht die Privat-Haftpflicht nicht

Eine Privat-Haftpflichtversicherung (PHV) leistet für Schäden nur, wenn die Drohne innerhalb von geschlossenen Räumen fliegt.

„Private, freifliegende Drohnen unterliegen der Versicherungspflicht und benötigen zusätzlich Versicherungsschutz", sagt Scheerer.

Daher sollten private Nutzer mit ihrer Haftpflichtversicherung Kontakt aufnehmen und eine Zusatzdeckung zu ihrer Privat-Haftpflichtversicherung für motorgetriebene Flugmodelle abschließen. Sonst drohen nicht nur hohe Kosten im Schadenfall, sondern eventuell auch ein Bußgeld.

Bei der Versicherungskammer Bayern können Drohnen zusätzlich zu einer bestehenden oder neu beantragten Privat-Haftpflichtversicherung abgesichert werden - sofern alle Regelungen der neuen Drohnenverordnung eingehalten werden.

Klare Regeln für Drohnenflüge

Die neue Drohnenverordnung kategorisiert nach Gewichtsklassen. Bei mehr als 250 Gramm müssen die Drohnen mit Name und Anschrift des Besitzers gekennzeichnet sein, bei mehr als zwei Kilogramm zudem bestimmte Kenntnisse des Piloten nachgewiesen werden.

Bei mehr als fünf Kilogramm Gewicht und bei Nachtflügen muss eine zusätzliche Aufstiegserlaubnis der Landesluftfahrtbehörde eingeholt werden.

Generell dürfen Drohnen über 250 Gramm nicht über Wohngrundstücke fliegen. Das Gleiche gilt wenn das Flugobjekt (unabhängig von seinem Gewicht) in der Lage ist, optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen!

Unabhängig davon müssen die unbemannten Luftfahrzeuge stets bemannten ausweichen.

Über 100 Meter Höhe darf ohne Sondergenehmigung nicht geflogen werden. Sensible Bereiche wie Einsatzorte der Polizei oder Hauptverkehrswegen dürfen generell nicht überflogen werden. (db)