Mittelbare Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds gemäß dem KAGB

17.08.2014

Mittelbare Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds waren in der Zeit vor dem in Kraft treten des KAGB weit verbreitet. Auch das KAGB läßt sie zu. Insbesondere das Thema der wirtschaftlichen Innenhaftung scheint sich erledigt zu haben.

Geschlossene Immobilienfonds wurden als Publikums-KGs, GbR- und OHG-Fonds aufgelegt. Und mittelbare Beteiligungen über einen Treuhand-Gesellschafter wurden vor allem deshalb konzipiert, um bei Publikums-KGs und OHG-Fonds den mit unmittelbaren Beteiligungen verbundenen Registeraufwand zu vermeiden und bei Publikums-KGs, GbR- und OHG-Fonds Außenhaftungsrisiken für Anleger zu vermeiden. Die Art der mittelbaren Beteiligungen war unterschiedlich: Es konnte sich um vertikal zweigliedrige Beteiligungen über einen Treuhandgesellschafter handeln, es konnte aber auch sein, daß die solchermaßen beteiligten Anleger zusätzlich untereinander in einer GbR als Innengesellschaft verbunden waren. Mitunter gab es auch Konzeptionen, bei welchen Anleger sich an einer Außen-GbR beteiligten, die ihrerseits über den Treuhandgesellschafter mittelbar an einer Publikums-KG bzw. einem GbR- oder OHG-Fonds beteiligt waren.1)

(Dr. Klaus-R. Wagner, Wiesbaden,

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht und Notar)

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