Miteigentümer müssen Fahrstuhl zustimmen

23.08.2017

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Wohnungseigentümer können nicht gegen den Willen der Miteigentümer einen Fahrstuhl im Haus einbauen. Das entschied nach Angaben der Wüstenrot Bausparkasse der Bundesgerichtshof in einem Urteil am 13. Januar.

Das Urteil bezieht sich auf den Fall eines 80-jährigen gehbehinderten Wohnungseigentümers, der auf eigene Kosten einen Fahrstuhl zu seiner Wohnung im 5. Stock einbauen lassen wollte. Da die Miteigentümer dadurch allerdings Nachteile fürchteten, lehnten sie den Antrag ab. Mit gegen alle Wohnungseigentümer gerichteten Klage wollte der 80-jährige Wohnungseigentümer erreichen, dass der Einbau eines Personenaufzugs geduldet werden muss.

Der BGH lehnte die Klage mit der Begründung ab, dass ein einzelner Eigentümer keinen Anspruch auf einen nachträglichen Aufzugseinbau habe, um zu seiner Wohnung zu kommen. Stattdessen überwiege das Eigentumsrecht der vom Aufzugseinbau betroffenen übrigen Eigentümer die Interessen des Einbauwilligen. (ahu)

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