Mehr Rechtssicherheit für den Anleger

07.02.2013

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Laut einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) müssen Banken Kunden schon seit 1990 über Rückvergütungen aufklären. Mit einer Klagewelle wird gerechnet.

(fw/ah) Nichts ist umsonst. Beratung kostet Geld. Banken müssen Kunden, die sie wegen Geldanlagen beraten, darüber aufklären, dass sie für die Empfehlung der Anlageprodukte Provisionen erhalten. Dies hat der BGH in den zurückliegenden Jahren mehrfach entschieden. Lagen die Fälle längere Zeit zurück, beriefen sich Banken vor Gericht immer wieder darauf, dass sie dies zum Zeitpunkt der jeweiligen Beratung gar nicht wissen konnten; die Entscheidungen des BGH seien schließlich erst danach ergangen

"Diese Argumentation hat der BGH den Banken mit einem aktuellen Grundsatzbeschluss genommen", erklärt Mathias Nittel, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Nach dem Beschluss (vom 29. Juni 2010 - XI ZR 308/09) kann sich eine Bank, die einen Kunden im Rahmen der Anlageberatung nicht auf an sie zurückgeflossene Rückvergütungen hinweist, sich jedenfalls für die Zeit nach 1990 nicht auf einen unvermeidbaren Rechtsirrtum über Bestehen und Umfang einer entsprechenden Aufklärungspflicht berufen.

"Für die Praxis schafft dies Rechtssicherheit auch für die Anleger, die in den 1990er Jahren nach Beratung ihrer Bank Fondsbeteiligungen gezeichnet haben", erklärt Nittel. Die folge könnte einer erneute Klagewelle sein, die auf die Banken zurollt. "Anleger, die seit 1990 Immobilienfonds oder Investmentfonds gezeichnet haben und von ihrer Bank nicht über deren Provisionsinteresse aufgeklärt wurden, können damit noch heute Schadenersatz verlangen", so Nittel.