Mehr Rechte für BU-Versicherung

13.03.2017

Tobias Strübing / Foto: © Wirth Rechtsanwälte

Der BGH hat entschieden, dass BU-Versicherungen auch ohne konkreten Verdacht im Leistungsfall das Vorliegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzungen prüfen dürfen. Der Versicherungsnehmer ist dazu verpflichtet, bei dieser Prüfung mitzuwirken, auch wenn er dadurch Nachteile erleiden könnte.

Häufig nutzen Berufsunfähigkeitsversicherungen die Prüfung eines Leistungsfalles als Gelegenheit, um zu überprüfen, ob der Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss korrekte Angaben gemacht hat. Dies kann äußerst negative Folgen für den Versicherungsnehmer haben, denn wenn der Versicherer herausfindet, dass der der Kunde Umstände und Erkrankungen nicht wahrheitsgemäß offen gelegt hat, kann er auch Jahre später vom Vertrag zurücktreten oder ihn anfechten. Somit hat der Kunde neben der Berufsunfähigkeit auch noch das Problem, kein Geld von der Versicherung zu bekommen.

Der Bundesgerichtshof hat nun bestätigt, dass diese Praxis rechtens ist und die Versicherungsnehmer - in eingeschränktem Umfang - zur Mitwirkung verpflichtet sind. Der Versicherer dürfe zwar nicht in der Krankengeschichte des Kunden forschen. Dieser muss jedoch auf Verlangen ärztliche Behandlungen und Untersuchungen offenbaren, die in die vorvertragliche Zeit fallen.

Dazu Tobias Strübing, Fachanwalt für Versicherungsrecht bei Wirth Rechtsanwälte:  "Mit diesem Urteil hat der BGH Rechtsfragen geklärt, die praktisch bei jedem Versicherungsfall in einer Berufsunfähigkeit von Bedeutung sind. Der BGH hat zwar die Rechte der Versicherungswirtschaft gestärkt, allerdings nicht einschränkungslos. Vielmehr muss weiterhin im Einzelfall geprüft werden, ob sich die jeweilige Versicherung innerhalb der BGH nun gesetzten Rahmenbedingungen bewegt hat." (ahu)

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