Makler siegt gegen Gewerkschaft
27.01.2021
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Auch eine Gewerkschaft muss sich an das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb halten und darf die Arbeit eines Versicherungsmaklers nicht diskreditieren. Das hat nun das Kammergericht Berlin entschieden.
Ein auf Beamte spezialisierter Versicherungsmakler sprach vor einer Polizeiakademie angehende Polizisten auf ihren Krankenversicherungsschutz an. Der Makler hatte jedoch vor Ort unliebsame Konkurrenz: Vertreter der örtlichen Polizeigewerkschaft taten mit Kleidung und Logos der Gewerkschaft dasselbe und verteilten zudem ein Flugblatt, in dem die künftigen Polizisten vor Maklern gewarnt wurden. "Achtung! In den ersten Tagen stürzen Versicherungsvertreter und andere, die sagen, dass sie es gut mit dir (deinem Geldbeutel) meinen, fast wie die Geier auf dich ein. Ein gesundes Misstrauen und das ständige Überprüfen von Aussagen auf den Wahrheitsgehalt sind Eigenschaften, ohne die man als Polizeibeamtin oder Polizeibeamter im späteren Ermittlungs- und Streifendienst, zum Beispiel beim Verhör von Straftätern, nicht auskommen kann. Wir warnen vor den unseriösen Maklern, …"
Da er sich durch das Flugblatt herabgesetzt fühlte und er sich zudem daran störte, dass die Gewerkschaft damit warb, den künftigen Ordnungshütern eine „neutrale“ Beratung anzubieten, zog der Versicherungsmakler vor Gericht – und scheiterte zunächst mit einer einstweiligen Verfügung vor dem Landgericht Berlin. Erfolgreicher war dann die zweite Instanz: In dieser gab das Kammergericht Berlin dem Makler Recht. Unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro wurde die Gewerkschaft dazu verurteilt, solche Äußerungen in Zukunft zu unterlassen. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass ein Herabsetzen der Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Interessen eines Mitbewerbers eine unlautere Handlung darstellen würden und dies im Streitfall gegeben sei. Demnach können Gewerkschaften wie andere Unternehmen auch den Wettbewerbsregeln des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb unterliegen. Wenn sie Mitglieder mit dem Versprecher einer Versicherungsvermittlung werden, stelle dies eine geschäftliche Handlung nach § 3 UWG dar. Das Landgericht Berlin hatte diese bislang noch nicht voll geklärte Frage zuvor verneint. (ahu)