Lombardium Hamburg; Erste Oderfelder; Erfolg für Vermittler in Haftungsprozess

08.08.2017

Nikolaus Sochurek / Foto: © Peres & Partner Rechtsanwälte Partnerschaft mbB

Mit Urteil vom 21.07.2017, Az. 13 C 207/17, wies das Amtsgericht Waiblingen eine Klage gegen einen ehemaligen Vermittler der Ersten Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH (LC 2) vollumfänglich ab.

Gegenwärtig ist die Beobachtung zu machen, dass verschiedene einschlägig bekannte Kanzleien bereits damit werben, Urteile gegen Vermittler der Lombardium-Anlagen erstritten zu haben. Keiner dieser Prozesse ist auf Vermittlerseite vom Verfasser geführt worden. Offensichtlich handelt es sich um Prozesse, die außerhalb der Vermittlergemeinschaft abgelaufen sind. Jedenfalls hat der Verfasser diesbezüglich auch nur die Kenntnis, die den Medien entnommen werden kann.

Nunmehr konnte der erste Prozess von einem Mitglied der Vermittlergemeinschaft positiv für den Vermittler abgeschlossen werden. Die Klage wurde vollumfänglich abgewiesen.

Das Gericht kam im individuellen Einzelfall zu dem Ergebnis, dass die Beratung anlegergerecht war. Ferner stellt das Urteil auch fest, dass die Beratung objektgerecht war.

Entscheidend für die Vermittlerschaft ist jedoch folgende Feststellung des Amtsgerichts, die der Verfasser nachfolgend wörtlich wiedergibt und die zahlreichen Vermittlern aus der Seele sprechen dürfte:

Das Anlagekonzept der Ersten Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbh & Co. KG hält auch einer kritischen Überprüfung stand. Gerade weil die Anlegergelder durch Pfänder bis zu 200 % gesichert wurden, liegt ein eher sicheres Anlagemodell vor. Die vom Kläger vorgetragene gegenteilige Auffassung ist nicht nachvollziehbar. Grund für das Scheitern des Geschäftsmodells waren schließlich auch nicht Fehler im Anlagemodell als solchem, sondern kriminelle Aktivitäten der Verantwortlichen.“

Deutlicher kann ein Richter die Lage bezüglich der Plausibilität und auch bezüglich des Gesamtkomplexes „Lombardium“ kaum auf den Punkt bringen.

Es handelte sich vorliegend um einen Prozess vor dem Amtsgericht. Dies ist zwar in Kapitalanlagesachen etwas ungewöhnlich, da die Streitwerte regelmäßig so hoch sind, dass die Prozesse am Landgericht „starten“. Beim hier geschilderten Fall handelt es sich jedoch um einen Fall mit niedrigem Streitwert, der vor dem Amtsgericht verhandelt wurde. Der Streitwert ist jedoch völlig irrelevant für die Beantwortung der maßgeblichen Rechtsfragen. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind allesamt im Sinne der Vermittler entschieden bzw. beurteilt worden, wie das vorgenannte Zitat bereits zum Ausdruck bringt.

Selbstverständlich handelt es sich bei dem Urteil nicht um ein Urteil von einem Oberlandesgericht oder gar dem Bundesgerichtshof. Gleichwohl hat die Vermittlergemeinschaft mit dem Urteil ein erstes positives Zeichen für die gesamte Vermittlerschaft gesetzt. Das Urteil wird im Rahmen der Vermittlergemeinschaft, selbstverständlich den Regeln des kollektiven Rechtsschutzes folgend, auch in Parallelverfahren, die mit Gewissheit folgen werden und teilweise schon laufen, eingesetzt werden. Ob das vorliegende Urteil rechtskräftig wird, bleibt abzuwarten.

Hintergrundinformationen zur Vermittlergemeinschaft der Vermittler der Lombardium-Anlagen finden Sie hier.

von: Nikolaus Sochurek, Rechtsanwalt, Partner der Rechtsanwaltspartnerschaft Peres & Partner