Landgericht Hamburg veröffentlicht Urteilsgründe gegen Tchibo

07.02.2013

Mit Urteil vom 30.04.2010 hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass die Tchibo Direct GmbH es zu unterlassen hat, Versicherungsverträge zu vermitteln. Jetzt liegen die Urteilsgründe vor. Dies teilte die Kanzlei Wirth Rechtsanwälte aus Berlin in einer Presseerklärung mit.

(fw/kb) Geklagt hatte der Wettbewerbsverein Wirtschaft im Wettbewerb e.V. (WiW). Dieser wurde von seinen Mitgliedern, dem Brancheninformationsdienst ‚versicherungstip’ des markt intern-Verlages und dem AfW Bundesverband Finanzdienstleistung eingeschaltet.

Streitentscheidend war die Frage, ob Tchibo nur als so genannter Tippgeber zu betrachten und damit von einer Genehmigungspflicht befreit ist oder ob eine genehmigungspflichtige Versicherungsvermittlung stattfindet.

Das Gericht stellte fest, dass Tchibo ein Versicherungsvermittler im Sinne des § 34 d Gewerbeordnung (GewO) ist. Nach dieser Vorschrift bedarf es zur gewerblichen Vermittlung von Versicherungsverträgen einer Gewerbeerlaubnis, welche von der zuständigen IHK erteilt wird. Eine solche Gewerbeerlaubnis hat Tchibo nicht.

Vom Versicherungsvermittler abzugrenzen ist der sog. Tippgeber, der gesetzlich nicht geregelt ist. Laut Urteil empfiehlt der Tippgeber den Interessenten lediglich an einen Vermittler oder Versicherer.

Nicht relevant für das Gericht war, dass der Kunde im Laufe des Antragsprozesses von der Internetseite von Tchibo auf die Seite des Versicherers Asstel wechselt. Es stellte fest, dass eine Konkretisierung für bestimmte Produkte auf der Webseite von Tchibo stattfindet und zwar mit besonderen "Tchibokonditionen". Also gäbe Tchibo nicht nur Kontaktdetails weiter, sondern offeriere den Kunden die Möglichkeit des Online-Abschlusses für konkrete Produkte.

Für die Bewertung des Vermittlungsvorganges stellte das Gericht maßgeblich auf die Sicht eines Kunden ab. Es kam dabei zu dem Schluss, dass der Kunde davon ausgehen muss, er schließe den Vertrag über Tchibo ab.

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