„Kein Problem, ich bin ja versichert…“

31.01.2019

Michael A. Hillenbrand, Vorstand factura AG / Foto: © factura AG

Das denken sich viele Kunden im Schadensfall. Das sollte auch so sein. Wenn das Vertrauen auf den Versicherungsschutz allerdings darin mündet, dass der VN einen Schädiger von Ansprüchen freihalten will, weil er ihn gut kennt, kann sich das schnell ändern, wie ein vom Saarländischen Oberlandesgericht (5 U 22/18 vom 07.11.2018) entschiedener Fall zeigt. Der VN, der eine Gaststätte betrieb und aufgrund eines Wasserschadens am Gebäude seine Betriebsunterbrechungsversicherung in Anspruch nehmen wollte. Die Durchnässung war auch durch Baumängel mitverursacht. Der Kläger wollte aber dem Eigentümer/Verpächter entgegenkommen und hatte zugesagt, dass er ihn nicht in Anspruch nehmen würde, da er ja über ein BU verfüge.

Diese Einlassung führte dazu, dass er den Versicherungsschutz grundsätzlich verlor. Im entschiedenen Fall sprachen auch noch andere Gründe dafür, weil nach Auffassung des Gerichts der „Leitungswasserschadenbegriff“ nicht erfüllt war. Das Urteil ist aber deshalb bemerkenswert, weil das Gericht entschied, dass durch eine solche Einlassung der VN selbst dann keine Leistung mehr verlangen kann, wenn das VU den Schaden abgelehnt hat.

Das Gericht wörtlich:

„Nach § 86 Abs. 2 Satz 1 VVG ist der Versicherungsnehmer gehalten, jenen Ersatzanspruch zu wahren und bei dessen Durchsetzung mitzuwirken. Verletzt er diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Die Obliegenheit des § 86 Abs. 2 Satz 1 VVG verbietet dem Versicherungsnehmer jedes Handeln, das zum Verlust des übergangsfähigen Anspruchs führt oder seine Realisierung hindert.

(…) Dass die Beklagte den Versicherungsfall schon vorprozessual in Abrede gestellt hatte und darin auch im hiesigen Prozess festhielt, steht ihrem Berufen auf den Einwand der Leistungsfreiheit wegen einer Obliegenheitsverletzung nach § 86 Abs. 2 Satz 1 VVG nicht entgegen.“

Das ist durchaus bemerkenswert und hat v. a. für Schäden bei denen ein unstrittig versicherter Sachverhalt eingetreten ist, besondere Bedeutung.

Deshalb: Halten Sie Ihre Kunden von solchen Einlassungen ab. Im streitigen Fall hat wohl auch der mandatierte Rechtsanwalt die Wirkung der Einlassung unterschätzt, denn er war es, der dem Verpächter die Entscheidung des VN schriftlich mitgeteilt hatte!

Deshalb ziehen Sie in kniffligen Fragen/Schäden sofort einen Spezialisten hinzu. Denn, wie man erkennt, kann nicht jeder Rechtsanwalt die versicherungsrechtlichen Feinheiten immer sofort durchschauen. Denn der VN hat immer die Wahl, wen er in Anspruch nimmt, „wenn‘s mal nicht so funktioniert, wie er sich das vorstellt“.

Autor Michael A. Hillenbrand, Vorstand factura AG