Ist E-Book tauschen legal?

21.02.2016

Wer in einem Buch wischt anstatt zu blättern liest ein E-Book. Die elektronischen Bücher lassen sich schnell kopieren, kostengünstig herstellen und schnell verbreiten. Wie sieht es beim Tauschen aus?

2016-02-22 (fw/db) Haben Sie schon einen E-Book-Reader oder blättern Sie noch? E-Books erfreuen sich einer wachsenden Beliebtheit. Herkömmliche Bücher zu kaufen, zu verschenken oder zu lesen und dann weiterzugeben ist normal und erlaubt. Der Tausch oder die Weitergabe von E-Books ist dagegen rechtlich heikel. Der Rechtschutzversicherer ARAG SE meldet, warum die AGB der Händler oft umfangreicher sind als die eigentlichen E-Books und erläutern die aktuelle Rechtslage.

E-Book-Kauf ohne Eigentumsrechte?

Wer etwas kauft, wird in der Regel automatisch zum Eigentümer. Bei Multimedia-Dateien gelten allerdings andere Regeln. In ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bestimmen die Verkäufer, welche Rechte mit einem Kauf einhergehen.

Wer sich ein E-Book kauft, bezahlt in der Regel nur für das Recht, das Buch auf unbestimmte Zeit und so oft er will zu lesen. Die Datei selbst gehört weiterhin der Plattform, die das E-Book verkauft hat. Für den Käufer bedeutet das, dass er das E-Book weder verleihen noch verkaufen oder verschenken darf.

Da heißt es dann in den AGB zum Beispiel: „Der Kunde erhält das einfache, nicht übertragbare Recht, die Titel zum ausschließlich persönlichen Gebrauch gemäß Urheberrechtsgesetz zu nutzen.“ Als Grund für diese rechtliche Einschränkung beim Kauf von E-Books nennen die Anbieter von digitalen Gütern, dass Digitalinhalte schwerer vor Raubkopien geschützt werden können. Daher unterstützen sie ein generelles Verbot einer Weitergabe. Möchte der Kunde ein E-Book verschenken, erhält er nur die Rechnung; die digitale Ware geht direkt an den Beschenkten.

Verbraucherschützer beklagen die Rechtslage

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte gegen einen Anbieter geklagt. Auch er hatte in seinen AGB festgelegt, dass der Weiterverkauf an und die Kopie für Dritte ausgeschlossen sei. Daneben waren Klauseln enthalten, in denen von „Kauf“ die Rede war. Darin sah der vzbv einen Verstoß gegen die AGB-Vorschriften, da das Recht des Kunden auf unzulässige Weise verkürzt werde.

Nach Ansicht des Verbandes kann ein Verbraucher nicht ahnen, dass er, wenn er etwas kauft, die Ware nicht im vollen Umfang nutzen kann. Ist der Vertrag aber nach der Ausgestaltung ein Kaufvertrag, müsse dem Kunden dieses Recht eingeräumt werden, da sonst der Vertragszweck gefährdet sei. Darum hielten die Verbraucherschützer die Klausel für unwirksam und beriefen sich auch auf ein Urteil des EuGH, in welchem der Weiterverkauf von gebrauchter Computersoftware für zulässig erachtet wurde.

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschied zugunsten des E-Book-Anbieters und stärkte damit die Urheberrechte der Klägerin. Der Händler dürfe dem Erwerber einer heruntergeladenen Datei nach Ansicht des OLG die Veräußerung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vertraglich untersagen (Urt. v. 15.05.2014, Az.22 U 60/13).

Nutzerfreundliche Gesetzreform geplant

Werden E-Books nicht als Software angesehen, bedeutet dies, dass nicht die europäische Softwarerichtlinie, sondern die Urheberrichtlinie Anwendung findet, erläutern ARAG Experten. Ein Weiterverkauf oder eine Weitergabe von E-Books ist derzeit also noch nicht zulässig und kann durch die Gestaltung der AGB ausgeschlossen werden.

Das könnte sich in Zukunft allerdings ändern. Nach eigenem Bekunden kann der Justizminister Nordrhein-Westfalens, Thomas Kutschaty (SPD), die rechtliche Unterscheidung zwischen gedruckten und digitalen Büchern nicht nachvollziehen.

Die Justizministerkonferenz hatte NRW im Frühjahr beauftragt, federführend zu prüfen, ob die Digitalisierung Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfordert. Auf dem Prüfstand stehen unter anderem Persönlichkeits- und Vertragsrechte sowie Fragen des Dateneigentums.

Auch das Urheberrecht könnte eine Anpassung an die Folgen des digitalen Wandels benötigen. Im Herbst 2016 wollen die Justizminister von Bund und Ländern erneut darüber beraten.

Dietmar Braun