Herausforderung technische Umsetzung neuer Regularien

20.10.2020

Jens Reichow / Foto: © Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Die Regulierungsspirale dreht sich weiter. MiFID II und zuletzt das Inkrafttreten der FinVermV sind prominente Beispiele. Zeit für ein Nachhaken bei Rechtsanwalt Jens Reichow, Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte.

finanzwelt: Im Zuge der gravierenden Wirtschafts- und Finanzkrise sind in der vergangenen Dekade viele Einzelmaßnahmen unter dem Dach der Regulierung erlassen worden. Hat man das Ziel des verbesserten Anlegerschutzes erreicht?

Jens Reichow: Ich glaube, man hat den Anlegerschutz durchaus verbessert. Allerdings gibt es natürlich weiterhin Lücken. Ich fürchte daher, dass wir auch in Zukunft nicht gänzlich von „Skandalen“ verschont bleiben.

finanzwelt: Sollte es nunmehr zu einer Regulierungspause kommen, um Nachbesserungen zu implementieren? Können Sie uns ein Beispiel kurz aufzeigen?

Reichow: Das Tempo, mit dem in den letzten Jahren neue gesetzliche Regelungen eingeführt wurden, war sicherlich beachtlich. Ein gutes Beispiel ist für mich die aktuelle Diskussion über die BaFin-Aufsicht über Finanzanlagevermittler, die zu einer Zeit geführt wird, während parallel mit der neuen FinVermV die letzte Regulierung erst in Kraft tritt.

finanzwelt: Welches sind aus Beratersicht die größten Herausforderungen bei der Umsetzung diverser Finanzmarktregeln?

Reichow: Eine wesentliche Herausforderung besteht sicherlich in der technischen Umsetzung neuer Regelungen. Gerade Berater, die keiner übergeordneten Vertriebsstruktur angehören, werden es diesbezüglich oftmals schwer haben.

finanzwelt: Nun ist seit August 2020 die Verordnung über Finanzanlagenvermittlung, kurz FinVermV, in Kraft getreten. Wie bewerten Sie diese Verordnung?

Reichow: Ziel der neuen FinVermV war es ja, das Regulierungsniveau für Finanzanlagevermittler an das schon in anderen Bereichen geltende Niveau der MiFID II anzugleichen. Das Ziel, ein einheitliches Niveau für vergleichbare Themen zu erreichen, ist dabei grundsätzlich zu begrüßen. Allerdings verbleiben auch nach Inkrafttreten der neuen FinVermV teilweise rechtliche Unterschiede im Vergleich zum WpHG aber auch zum VVG. Es wird daher spannend bleiben, wie auch der Vertrieb auf diese Unterschiede reagiert.  (ah)