Haftungsfallen vermeiden

12.09.2018

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Angebote der betrieblichen Altersvorsorge (baV) können für Arbeitgeber das Zünglein an der Waage sein, um die besten Mitarbeiter zu gewinnen. Doch viele Arbeitgeber wissen nicht, wie weit ihre Verantwortung dabei geht.

Viele Arbeitgeber unterschreiben als Versicherungsnehmer Direktversicherungsverträge, die der Mitarbeiter mit seinem Versicherungsberater für die Entgeltumwandlung ausgehandelt hat. Oftmals weiß der Arbeitgeber dabei überhaupt nicht, wie die Leistung im Vertrag genau definiert ist. Hier übernimmt der Arbeitnehmer, gemeinsam mit dem Versicherungsberater, die Aufgaben des Arbeitgebers und legt zunächst die Bedingungen, später die zu erbringenden Leistungen, fest. Der Arbeitgeber denkt sogar meist, dass er nach seiner Unterschrift damit nichts mehr zu tun. Das stimmt so aber nicht: So ist nach § 1 BetrAVG der Arbeitgeber immer für die Erfüllung der zugesagten Leistung verantwortlich. Dabei ist unerheblich, welcher Durchführungsweg gewählt wurde.

„Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung)“. So § 1 BetrAVG Absatz 2. Arbeitgeber stehen auch hier in der Pflicht! Einerseits muss der Mitarbeiter für die Finanzierung aufkommen, andererseits ist der Arbeitgeber für das Ergebnis verantwortlich.

Die Sicherheit der Arbeitgeber sollte auch für Sie, als Versicherungsberater, eine hohe Priorität haben. Holen Sie den Arbeitgeber mit ins Boot und bieten ihm Unterstützung an. Über eine bAV Clearingstelle der TREU Kommerz AG kann er z.B. alles für die Zukunft überprüfen und in einem EDV-System verwalten lassen.

www.treu-kommerz.de