Gothaer erweitert Schutz für Jagdhunde
03.09.2020
Foto: © Rionegro - stock.adobe.com
Der Hund gilt als bester Freund des Menschen – und ist bei der Jagd ein treuer Begleiter. Der Fall, dass dem Vierbeiner dabei etwas zustößt kann versichert werden. Eine solche Police bietet die Gothaer an, die sie nun überarbeitet hat.
Milde Winter, großes Nahrungsangebot und das Fehlen natürlicher Feinde haben den Wildschweinbestand in den vergangenen Jahren deutlich anwachsen lassen. Die Folge: Die „Schwarzkittel“ dringen immer öfter in Städte vor und verursachen Schäden in der Landwirtschaft. Um die Population einzudämmen, finden deshalb vermehrt Bewegungsjagden auf Wildschweine statt. Bei solchen Jagden müssen Revierinhaber auf eine gute Absicherung von Hundeführer und Hunden achten. Wenn einem Hund während der Jagd etwas passiert und er deshalb tierärztlich behandelt werden muss oder sogar zu Tode kommt, leistet die Bewegungsjagdversicherung der Gothaer. Dabei sind auch Leistungen wie ein mögliches Abhandenkommen des Hundes, die aujeszkysche Krankheit (Pseudowut) sowie neuerdings auch Schäden durch Wolfs-, Bären oder Luchsangriffe oder durch Gift abgesichert. Neu ist auch, dass der Hund nicht nur während der Jagd selbst, sondern auch während der direkten An- und Abreise im 24-Stunden-Radius der Jagd abgesichert ist. Wenn eine Nachsuche erforderlich ist, gilt der Versicherungsschutz für den eigensetzten Jagdhund bis zum Ende des dritten Tages nach der Jagd. Der Versicherungsschutz kann damit für jeden Hund unabhängig vom Alter und seiner Herkunft ermöglicht werden und Jagdhundemeuten werden nun ebenfalls versichert.
Die Jagdleiter haben beim Abschluss der Police die Wahl zwischen zwei Optionen. So können sie verstärkt Tierarztkosten oder den Todesfall absichern. Während in Variante A Tierarztkosten in Höhe von bis zu 1.500 Euro übernommen werden und im Todesfall 750 Euro geleistet werden, deckt Variante B Tierarztkosten bis zu 750 Euro ab und zahlt 1.500 Euro, wenn der Hund bei der Jagd sein Leben verliert. Eine Begrenzung bei der Gebührenordnung für Tierärzte findet keine Anwendung. Da die Gesamtleistung der Schäden keine Maximierung haben, wird im Leistungsfall für jeden versicherten Hund die vereinbarte Summe gezahlt. (ahu)