Für Steuersünder wird es immer enger

31.08.2017

Thomas Volkmann / Foto: © Husemann & Partner

Der Austausch von Steuerinformationen zwischen Finanzverwaltungen unterschiedlicher Länder war bisher äußerst schwierig. Die Möglichkeiten, nicht korrekt versteuertem ausländischem Investment auf die Spur zu kommen, waren daher sehr eingeschränkt. Nun soll das Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz Abhilfe schaffen.

International zu investieren wurde in den letzten Jahren immer leichter und daher auch beliebter. Doch die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen hielten mit dieser Entwicklung nicht Schritt: Es fehlte an der steuerlichen Transparenz zwischen den einzelnen Staaten. Und die Gefahr der Steuerhinterziehung nahm stetig zu. Dem soll nun mit dem Austausch von steuerrelevanten Informationen zwischen den Finanzverwaltungen der jeweiligen Länder begegnet werden.

Die Bundesrepublik Deutschland sowie 87 andere Staaten haben sich darauf verständigt, Daten auf Basis des Common Reporting Standard (CRS) von Finanzinstituten zu erheben und regelmäßig automatisch auszutauschen. Damit soll eine effektive Besteuerung sichergestellt werden. Zudem haben sich auch vermeintliche Steueroasen dem Abkommen angeschlossen. Vertragsparteien sind unter anderemF alle EU-Staaten, die USA, Russland, China, Japan, die Schweiz, Liechtenstein, Monaco, Singapur und die Cayman-Inseln. Damit hat die deutsche Finanzverwaltung Zugriff auf die wichtigsten Vermögensanlagen von Personen, die in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind sowie auf deren Geschäftsverbindungen zu Banken und Finanzdienstleistern im Ausland.

Steuerehrlichkeit auf dem Prüfstand

Da in Deutschland eine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht besteht, wonach auch im Ausland erzielte Einnahmen und Erträge – unter Beachtung der mit den jeweiligen Herkunftsstaaten abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen – der deutschen Einkommensteuerpflicht unterliegen, müssen diese Beträge auch in der Einkommensteuererklärung entsprechend deklariert werden. Und im Gegensatz zu früher kann die Richtigkeit der Angaben nun eben auch überprüft und falsche Angaben geahndet werden.

Bereits 2016 betroffen

Seit Mitte des Jahres sind Finanzinstitute erstmals dazu verpflichtet, die betreffenden Finanzinformationen für das Jahr 2016 an das zuständige Bundeszentralamt für Steuern zu melden. Nach den Vorgaben des Gesetzes werden Informationen über Finanzkonten in Steuersachen erstmalig zum 30. September 2017 zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern und der zuständigen Behörde des jeweils anderen Staates automatisch ausgetauscht. Zu den erhobenen Daten gehören persönliche Angaben, Steuer- und Kontonummern, die Jahressalden der jeweiligen Konten und alle diesen Konten gutgeschriebenen Erträge. Diese Daten werden einmal jährlich von dem Finanzinstitut an eine zentrale Finanzbehörde im jeweiligen Land übermittelt. Die Behörde leitet die Daten dann automatisch an eine zentrale Stelle im Ansässigkeitsstaat des Berechtigten weiter. In Deutschland ist das Bundeszentralamt für Steuern für die Übermittlung der im Inland gesammelten Kontendaten an ausländische Steuerbehörden zuständig – ebenso für den Empfang von Kontendaten aus dem Ausland und deren Verteilung an die deutschen Finanzämter. Wichtig zu wissen ist auch, dass auch Kapitalgesellschaften und damit auch Personen, die diese Unternehmen beherrschen, unter das Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz fallen.

Nicht jedes Konto gilt als Finanzkonto

Betroffen sind Finanzkonten wie Bankkonten, Girokonten, Genussrechtskonten, Sparbücher, Fremdwährungskonten, Termineinlagekonten sowie Prepaidkarten als Finanzkonto. Hingegen gelten folgende Konten nicht als Finanzkonten und fallen daher nicht unter das Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz:

Altersvorsorgekonten, steuerbegünstigte Nicht-Altersvorsorgekonten, Risikolebensversicherungsverträge, Nachlasskonten, Treuhandkonten, bestimmte Einlagekonten sowie andere ausgenommene Konten mit geringem Risiko. So auch Treuhandkonten, Bankschließfächer, Privatkredite, Grundpfandrechte, direkte Immobilienbeteiligungen sowie alle fünf Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung. Weitgehend ausgeschlossen sind Konten von Wohnungseigentümergemeinschaften, da es hier aufgrund der vom BGH festgestellten Teilrechtsfähigkeit zu Abgrenzungsschwierigkeiten kommen würde.

Geld im Ausland zu verstecken, wird schwieriger

Mit dem neuen Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz wird es deutlich schwieriger, Geld auf ausländischen Konten zu verstecken. Und die Finanzverwaltung kann nun ihrer Pflicht zur gleichmäßigen Besteuerung besser nachkommen. Allerdings wird der internationale Datenaustausch auf absehbare Zeit nicht lückenlos sein, da es weiterhin Länder gibt – insbesondere in Afrika, Nahost und im pazifischen Raum – die keine Vertragspartner sind.

Kolumne von Thomas Volkmann, Steuerberater Kanzlei Husemann & Partner, Dortmund