Freie Vermittler: Bundesrat fordert BaFin-Aufsicht

07.02.2013

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Freie Vermittler sollen zukünftig von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beaufsichtigt werden, nicht mehr von den Gewerbeämtern. Dies hat der Deutsche Bundesrat in einer Stellungnahme zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagengesetz gefordert.

(fw/kb) Es sei nicht sachgerecht, freie Vermittler weiterhin einer allein gewerberechtlichen Aufsicht durch die zuständigen Landesbehörden zu unterstellen. Laut Bundesrat bestehen erhebliche Zweifel, dass damit ein effektiver Vollzug gewährleistet werden kann. Außerdem werde die vorgesehene laufende Aufsicht über freie Vermittler voraussichtlich zu erheblichem Mehraufwand bei den hierfür zuständigen Behörden der Länder führen.

Der Bundesrat fordert, dass die freien Vermittler nicht umfassend in den Anwendungsbereich des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) und des Kreditwesengesetzes (KWG) einbezogen werden, sondern die gewerberechtliche Regulierung mit einer Zuständigkeit der BaFin kombiniert wird.

Für Eric Romba, Hauptgeschäftsführer VGF Verband Geschlossene Fonds, Berlin, ist die Forderung des Bundesrates kein Grund zur Beunruhigung: "Die Debatte ist nicht neu. Die Bundesregierung hat klar Stellung bezogen pro Gewerbeämteraufsicht und IHK-Registrierung. Es gibt bisher keine Anzeichen, dass von dieser Haltung abgerückt wird. Die Aufsicht durch die Gewerbeämter ist aus unserer Sicht sachgerecht und praxisnah. Wir rechnen daher damit, dass es dabei bleibt", so Romba exklusiv gegenüber "finanzwelt".

Nach den Plänen der Bundesregierung sind Geschlossene Fonds zukünftig Finanzinstrumente im Sinne des KWG, der Vertrieb fällt jedoch wie bei Investmentfonds unter die Ausnahmeregelung des §2 Abs. 6 S.1 Nr. 8 KWG. Geschlossene Fonds und Investmentfonds können dann mit einer Erlaubnis nach Gewerberecht (§34f GewO) vermittelt werden. Das Gesetz selbst bedarf zwar nicht der Zustimmung des Bundesrates, allerdings die damit zusammenhängenden Rechtsverordnungen.