FinVermV tritt am 01.08.2020 in Kraft

23.10.2019

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Am 21.10.2019 ist die Finanzanlagenvermittlungsverordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und somit verkündet worden.

Die im Bundesblatt veröffentlichten Inhalte sowie die Änderungen der an die EU-Finanzmarktrichtlinie Mifid II angepassten FinVermV  finden Sie hier. Das Taping wird auch für Honorar-Finanzanlagenberater mit Erlaubnis nach Paragraf 34h GewO sowie Finanzanlagenvermittler mit Erlaubnis nach Paragraf 34f Gewerbeordnung (GewO) zur Pflicht. 34f-ler dürfen weiterhin Provisionen einnehmen und müssen keine qualitätsverbessernden Maßnahmen durchführen. Eine Übergangsfrist von ca. 9 Monaten wurde auch eingeräumt.

Übergang ins WpHG

Am 01. Januar 2021 soll die Aufsicht über die freien Berater und Vermittler auf die BaFin übertragen werden.  Die Prüfungs,- Verhaltens,- und Organisationspflichten der neuen FinVermV werden jedoch erhalten bleiben und in einen Erlaubnistatbestand eingehen. Dieser wird im Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) neu geschaffen und für die bisherigen 34f-ler und 34h-Berater gelten. Die FinVermV selbst wird außer Kraft treten, ihre materiellen Regelungen werden jedoch weiterhin gelten. (fw)