EU-Recht vor Verbraucherschutz?

02.02.2016

BVK fordert die EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie (IDD) in nationales Recht nicht zu Lasten des Verbraucherschutzes umzusetzen.

(fw/lvs) In Deutschland darf es auch in Zukunft keine Vermittlung von Versicherungsprodukten ohne ausreichende Beratung geben, so der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK). Denn gerade die persönliche Beratung macht die Leistung des Vermittlers aus und schützt den Verbraucher. In Deutschland besteht bereits eine umfassende gesetzliche Beratungs- und Dokumentationspflicht, die es beizubehalten gilt. Der BVK fordert daher, dass der deutsche Gesetzgeber die bestehenden inländischen Regelungen des Versicherungsvermittlerrechts beibehält. Denn diese erfüllen im Wesentlichen bereits die neuen Anforderungen der IDD. „Wir begrüßen aber, dass die IDD ihren Anwendungsbereich auf den Direktvertrieb und den Internetvertrieb ausweitet“, betont BVK-Präsident Michael H. Heinz. „Daher wollen wir auch, dass diese in der IDD vorgesehene Gleichbehandlung aller Versicherungsvertriebe endlich auch in Deutschland umgesetzt wird.“

Eine Fokussierung des Gesetzgebers auf die Vergütung führe zu falschen Anreizen im Verbraucherschutz. Die Qualität der Versicherung kann nicht alleine an der Provisionshöhe festgemacht werden. Der BVK begrüßt deshalb, dass die zwingende Provisionsoffenlegung keinen Eingang in die EU-Richtlinie gefunden hat. Das Provisionsabgabeverbot muss beibehalten und gesetzlich verankert werden. „Die Abschaffung der Provisionsvergütung zu Gunsten einer erweiterten Honorarberatung lehnen wir ab“, so Heinz. Laut BVK sollen grundsätzlich die bewährten Provisionsvergütungssysteme als Leitvergütung in der Versicherungsbranche gefestigt werden. Diese müssen dann mit den Möglichkeiten der flexiblen Ausgestaltung der Geschäftsmodelle und der damit einhergehenden Vergütungsformen angepasst werden. Denn die Versicherungsvermittler können ihren sozialpolitischen Auftrag bei der Sicherung von Altersvorsorgebezügen ihrer Kunden nur erfüllen, wenn ihre Berufsgrundlagen nicht unverhältnismäßig beschränkt werden. Die neue Richtlinie tritt am 23. Februar 2016 in Kraft. Deutschland hat dann zwei Jahre Zeit für die Umsetzung. Die Richtlinie erlaubt es den Mitgliedstaaten, eigenständige Regelungen zu erlassen und nationale Gegebenheiten zu berücksichtigen.

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