ESG-Abfrage für 34fler: AfW begrüßt Änderung der FinVermV

14.11.2022

Rechtsanwalt Norman Wirth, Geschäftsführender Vorstand Bundesverband Finanzdienstleistungen AfW e.V. / Foto: © AfW

Nachdem das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) am Freitag einen Entwurf für entsprechende Änderungen der Gewerbeanzeige- und der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) veröffentlicht hatte, folgten bereits erste Reaktionen aus der Branche. So reagierte z.B. Martin Klein, VOTUM-Vorstand, promt mit einem Kommentar (finanzwelt berichtete). Nun meldet sich auch der AfW mit exklusiven Informationen zu Wort.  

Der Bundesverband für Finanzdienstleistung e.V. (AfW) schreibt so in seiner heute veröffentlichten Pressemitteilung:

„Sollten die darin vorgesehenen Änderungen wie geplant in Kraft treten, würden dann auch Finanzanlagenvermittlerinnen und -vermittler und Honorar-Finanzanlagenberaterinnen und -berater gemäß § 34f und § 34h GewO der Pflicht, im Rahmen der Anlageberatung zu Finanzanlageprodukten Informationen über die Nachhaltigkeitspräferenzen von Kunden zu erfragen und diese bei der vorzunehmenden Eignungsbeurteilung zu berücksichtigen, unterliegen. Konkret wird in § 11a Absatz 3 Satz 3 FinVermV der starre Verweis auf die Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 in einen dynamischen Verweis auf die jeweils geltende Fassung der Delegierten Verordnung geändert.“

Laut AfW werde damit ein bisher bestehender Fehler korrigiert. Denn seit dem 02. August 2022 sind zwar Finanzdienstleister unter einem Haftungsdach, Vermögensverwalter und Banker sowie Versicherungsvermittler dazu verpflichtet, die ESG-Präferenzen ihrer Kunden abzufragen und entsprechende Produkte vorzuschlagen, jedoch nicht die Inhaber einer § 34 f und 34h GewO-Zulassung.

Exklusiv: Beratung der Änderungsverordnung ab Mitte Februar

„Als Verband der unabhängigen Finanzdienstleister, die ihre Kunden oft produktübergreifend, also im Allfinanzgedanken beraten, begrüßen wir die kommende Änderung sehr. Der bisherige Zustand war absurd. Im Rahmen der Beratung zu Versicherungsanlageprodukten, welche Investmentfonds enthalten, müssen die Präferenzen abgefragt werden, bei der Beratung zu Einzelfonds aber derzeit nicht. Alle § 34f-Vermittlerinnen und Vermittler sind damit aber spätestens jetzt dringend aufgefordert, sich mit dem Thema Abfrage der Nachhaltigkeitspräferenz zu beschäftigen. Das heißt: Beschäftigung mit dem Thema ESG ist spätestens jetzt unabdingbar. An Qualifikation dazu führt kein Weg vorbei. Es ist keine Frage mehr des OB, sondern nur noch des WIE“, erklärt Norman Wirth, Geschäftsführender Vorstand des AfW.

Der nun vorgelegte Entwurf sei zudem noch nicht endgültig abgestimmt, die Verordnung benötige noch die Zustimmung des Bundesrates. Laut AfW habe man auf Nachfrage exklusiv erfahren, dass der „Bundesrat die zustimmungspflichtige Änderungsverordnung voraussichtlich Mitte Februar beraten wird. Es ist beabsichtigt, dass die Änderungsverordnung danach so schnell wie möglich in Kraft tritt“. Als Interessenvertretung der Finanzdienstleistungsbranche wird der AfW an der Verbändeanhörung teilnehmen und sich zu den Details den Entwurfes äußern. (lb)