Entwarnung

13.07.2014

Foto: © W&W AG

Eine Ad-hoc-Meldung eines großen Versicherers sorgte kurzfristig für Unruhe im Markt. Klarheit brachte erst eine weitere Notiz des Unternehmens.

(fw/hwt) Das Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) wird in wenigen Tagen in Kraft treten. Ausgenommen sind davon lediglich die Absenkung des Höchstzillmersatzes und die Reduzierung des Höchstrechnungszinses von 1,75 % auf 1,25 %. Stichtag für diese beiden Positionen ist der 01.01.2015. Wie sich das neue Gesetz auf die Fortentwicklung des Lebensversicherungsmarktes auswirken könnte, haben mittlerweile viele Verbände, Beratungsunternehmen und auch Versicherungsgesellschaften analysiert. Die Meinungen gehen hier weit auseinander. Dies gilt auch für die Ausschüttungssperre an Aktionäre, sobald Kunden aus Gründen der Garantieerfüllung im Bestand im Stornofall nicht mehr an den Bewertungsreserven beteiligt werden.

Jetzt ist mit der Württembergischen ein erster Versicherer vorgeprescht. Am 11.07.2014 ließ WürttLeben die Aktionäre in einer Ad-hoc-Meldung wissen: „In Folge des am 11. Juli 2014 im Bundesrat verabschiedeten Lebensversicherungsreformgesetzes greift bei Lebensversicherungen unter bestimmten Bedingungen eine Ausschüttungssperre. Im Zuge dessen wird die Württembergische Lebensversicherung AG (WürttLeben), Stuttgart, trotz erwarteter Gewinne bis auf weiteres keine Dividende mehr zahlen. Durch die künftige Thesaurierung der Gewinne wird die Eigenkapitalbasis weiter gestärkt.

In Sorge, dass Spekulationen über die Zahlungsfähigkeit ins Kraut schießen könnten, legte das Unternehmen in einer erklärenden Mitteilung allerdings noch einmal nach: „Die heute in der ad-hoc-Meldung der Württembergischen Lebensversicherung AG (WürttLeben) bekanntgegebene Ausschüttungssperre betrifft nur die Dividendenzahlungen an die Aktionäre, nicht die Garantiezusagen an die Kunden. Diese werden selbstverständlich weiter erfüllt. Darüber hinaus zahlt die WürttLeben an ihre Kunden eine attraktive Überschuss- und Schlussgewinnbeteiligung." Die im LVRG neu geregelte Ausschüttungssperre für Aktionäre, die branchenweit gelte, müsse von der WürttLeben deshalb per ad-hoc-Mitteilung veröffentlicht werden, da die Gesellschaft börsennotiert sei.

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