Einkünfte aus Kapitalvermögen

22.05.2016

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Abgeltungsteuer hat nicht immer abgeltende Wirkung. Bei Kapitaleinkünften wird von den Kreditinstituten in der Regel eine 25-prozentige Kapitalertragsteuer einbehalten. Dennoch muss bzw. kann in vielen Fällen weiterhin die Anlage KAP mit der Steuererklärung abgegeben werden.

Anlage KAP ist Pflicht
  • Wenn das Kreditinstitut die Kirchensteuerabzugsmerkmale nicht beim Bundeszentralamt für Steuern abrufen konnte, weilder Sparer einen Sperrvermerk erteilt hat, müssen Kapitalerträgein der Steuererklärung angegeben werden. Die Kirchensteuer wird dann bei Kirchensteuerpflichtigen nacherhoben.
  • Wurde von Erträgen aus Geldanlagen im Ausland oder aus thesaurierenden ausländischen Fonds keine Abgeltungsteuer einbehalten, müssen die Erträge in der Anlage KAP erfasst werden. Die geschuldete Abgeltungsteuer ist nachzuzahlen.
  • Auch sonstige Kapitaleinnahmen, von denen keine Abgeltungsteuer einbehalten wurde, z. B. Erstattungszinsen vom Finanzamt, müssen noch versteuert werden.
Anlage KAP ist vorteilhaft
  • Günstigerprüfung: Um Härten zu vermeiden, kann eine Günstigerprüfung beantragt werden. Diese ist sinnvoll, wenn der persönliche Steuersatz weniger als 25 Prozent beträgt. Die Differenz zur 25-prozentigen Abgeltungsteuer wird erstattet.
  • Sparer-Pauschbetrag nicht ausgeschöpft: Wenn der Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro (1.602 Euro bei Ehepaaren/eingetragenen Lebenspartnern) nicht durch Freistellungsaufträge ausgenutzt wurde, sollten die Kapitalerträge in der Anlage KAP angegeben werden.
  • Verlustverrechnung: Wurden Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Aktien oder Investmentfonds bei verschiedenen Banken erzielt, so können diese nur verrechnet werden, wenn eine Verlustbescheinigung beantragt wurde (spätestens bis zum 15. Dezember des Veranlagungsjahres), die Gewinne und Verluste in der Anlage KAP angegeben werden und die einbehaltene Abgeltungsteuer durch eine Steuerbescheinigung nachgewiesen wird.
Erforderliche Unterlagen für die Anlage KAP
  • Steuerbescheinigungen über Kapitalerträge und einbehaltene Abgeltungsteuer
  • Erträgnisaufstellungen über ausländische Kapitalerträge und gegebenenfalls gezahlte ausländische Steuern
  • Darlehensverträge bei Privat- und Gesellschafterdarlehen
  • Verlustbescheinigungen (falls beantragt)

Die Banken sind verpflichtet, die Steuerbescheinigungen kostenlos nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen, unabhängig davon, ob Abgeltungsteuer einbehalten wurde oder nicht.

Bei Dividenden zur Regelbesteuerung optieren

Dividenden unterliegen auf Antrag nicht der Abgeltungsteuer, sondern dem persönlichen Steuersatz. In diesem Fall werden nur 60 Prozent der Dividende besteuert. 60 Prozent der mit dieser Beteiligung zusammenhängenden Werbungskosten sind abziehbar. Voraussetzung ist, dass der Gesellschafter an der Kapitalgesellschaft zu mehr als 25 Prozent beteiligt oder bei einer Beteiligung von mindestens 1 Prozent gleichzeitig bei der Gesellschaft beruflich tätig ist. Der Antrag ist vor allem bei fremdfinanzierten Anteilen mit hohen Zinsaufwendungen sinnvoll. Ohne Widerruf gilt ein Antrag auch für nachfolgende Veranlagungszeiträume. Wird ein Antrag allerdings einmal widerrufen, kann er für diese Kapitalgesellschaft nicht erneut gestellt werden. www.etl.de