„Eine Übergangszeit wäre sinnvoll!“

07.02.2013

Im Dezember hat die Bundesregierung den Entwurf des Honoraranlageberatungsgesetzes beschlossen. Damit sollen rechtliche Rahmenbedingungen für eine honorarbasierte Anlageberatung geschaffen werden – als Alternative zur provisionsbasierten Beratung.

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Honorarberater ausschließlich vom Kunden vergütet werden. Sie dürfen die von ihnen empfohlenen Anlageprodukte auch vermitteln, dürfen aber keine Provisionen von Produktanbietern oder Dritten annehmen. Werden Provisionen gezahlt oder sind sie Teil der Gesamtkosten eines Anlageproduktes, müssen Honorarberater die Provision unverzüglich und in voller Höhe an den Kunden weiterreichen. finanzwelt bat vier Fachanwälte um ihre Einschätzung des Entwurfs.**

Werner Klumpe**

Rechtsanwälte Klumpe, Schroeder + Partner, Köln

„Es wurde Zeit, ein rechtliches Korsett für die honorarbasierte Anlageberatung zu schaffen, auch wenn in Umfragen, die nach Bekanntwerden des Gesetzentwurfes erfolgten, zu lesen war, dass die breite Masse der Kunden in Deutschland offenbar noch nicht bereit ist, für die Beratung in Finanzangelegenheiten zu bezahlen. In der Vergangenheit hat der provisionsgesteuerte Finanzdienstleister nicht unbedingt das beste zum Kunden passende Produkt empfohlen, sondern ist dem Lockruf der Vergütung erlegen. Der typische Kunde kannte diesen Interessenkonflikt nicht. Ihm muss deutlich vor Augen geführt werden, dass eine qualifizierte Beratung nicht umsonst zu haben ist. Meines Erachtens wäre es deshalb wünschenswert, wenn die Regulierung der Honorarberatung nicht nur auf Finanzinstrumente beschränkt bliebe, sondern von Anfang an ein Rechtsrahmen für alle Anlageklassen geschaffen werden würde. Sicher wird der Produktabsatz mit Bruttotarifen noch viele Jahre dominieren. Aber auch wenn in Deutschland die Zeit für die honorargestützte Beratung noch nicht ganz gereift sein sollte, ist das Gesetz ein erster wichtiger Schritt hin zur Etablierung alternativer Beratungsansätze. Die Sensibilität des Anlageinteressenten dafür, dass eine qualifizierte Beratung nur für Geld zu haben ist, wird gesteigert. Und die Anbieter von Produkten mit eingepreisten Kosten werden sich überlegen müssen, wie sie bei den Geboten zur Offenlegung und Transparenz aller Preisfaktoren die althergebrachten Modelle weiterentwickeln.“

Olaf Methner

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkt, baum reiter & collegen, Düsseldorf

„Der Gesetzentwurf verfolgt das von Anlegerseite schon lange verlangte Ziel, die Vergütung des Beraters nicht vom Verkauf, sondern von der Beratung abhängig zu machen. Allerdings werden sich viele Missstände auch bei einer Umsetzung dieses Entwurfs nicht beseitigen lassen. So werden nicht alle Kapitalanlageberatungen einheitlich geregelt. Neben der Versicherungsberatung soll es nun Regelungen für die Beratung bei Wertpapieren und bei Vermögensanlagen wie geschlossenen Fonds geben. Eine solche Aufteilung des Berufsbildes in verschiedene Produktgruppen erscheint jedoch nicht sinnvoll, zumal kombinierte Produkte nicht eindeutig zugeordnet werden können. Nach dem Gesetzentwurf muss der Honorarberater seiner Empfehlung lediglich eine hinreichende Anzahl von Finanzinstrumenten auf dem Markt zugrunde legen. Um Honorarberatung zu etablieren, müssten aber höchste Standards als Maßstab an ihre Qualitätsanforderungen gelegt werden. Der Berater müsste also einen weitestgehenden Marktüberblick haben, um das aus seiner Sicht beste Produkt auswählen und empfehlen zu können. Nach wie vor versäumt es der Gesetzgeber, konkrete Qualifikationsanforderungen für Anlageberater bei provisionsorientierter Beratung und bei Honorarberatung festzulegen. Außerdem müssten die Haftungsgrundlagen zugunsten der Anleger verbessert werden. Erst dann können die gesetzlichen Spielregeln ausreichen, um Anleger vor Verlusten zu schützen und das Vertrauen in die Finanzbranche wiederherzustellen.“

Dr. iur. Klaus-R. Wagner

Fachanwalt für Steuerrecht, Wiesbaden

„In dem Gesetzentwurf wird unterstellt, bei der provisionsgestützten Anlageberatung werde zwar der Anlageberater von Anbietern oder Emittenten der Finanzprodukte bezahlt. Dieser Zusammenhang sei aber Anlegern häufig nicht bewusst. Diese Unterstellung befremdet, hat doch der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner Rechtsprechung zutreffend darauf hingewiesen, dass dann, wenn ein Anlageinteressent mit einem Anlageberater zu tun hat und an diesen keine Provision bezahlt, dem Interessenten in der Regel bekannt sei oder zumindest erkennbar sei, dass solche Berater regelmäßig Provisionen von der Anbieterseite erhalten. Deshalb hat der BGH bei freien Anlageberatern auch eine Pflichtverletzung verneint, wenn diese nicht gesondert darüber aufklären, von der Anbieterseite bezahlt zu werden (BGH 15.04.2010 – III ZR 196/09; BGH 16.12.2010 – III ZR 127/10). Im Übrigen zeichnet den Gesetzentwurf aus, dass einerseits vernünftige – wenngleich nicht notwendige – Regelungen enthalten sind, andererseits erneut der Regulierungsaufwand des Gesetzgebers zunimmt. Da die honorargestützte Anlageberatung ein alternatives Angebot der provisionsbasierten Beratung sein soll, darf bezweifelt werden, dass Anlageinteressenten in verstärktem Umfang die Honorarberatung in Anspruch nehmen werden. Die Gesetzes- und Rechtsprechungsflut im Sinne des Kapitalanlegerschutzes wirft zudem seit geraumer Zeit die Frage des ‚ information overload‘ auf.“

Dr. Gunter Reiff

Rechtsanwalt und Steuerberater, RP Asset Finance Treuhand, München

„Zukünftig werden sich freie Vermittler entscheiden müssen: Entweder sie arbeiten als Finanzanlagenvermittler gemäß § 34f GewO und erhalten Provisionen von den Anbietern der vermittelten Produkte oder als Honorar-Finanzanlagenberater gemäß § 34h GewO und erhalten Honorare von den Anlegern. Eine parallele Ausübung des Gewerbes des Finanzanlagenvermittlers und des Honorar-Finanzanlagenberaters ist nicht zulässig. Vergleichbare Regelungen gelten auch für Wertpapierdienstleistungsunternehmen, beispielsweise Banken. Zwar können Banken zukünftig sowohl provisions als auch honorarbasierte Beratungen anbieten, allerdings nicht durch die gleichen Mitarbeiter. Es erscheint jedoch fraglich, ob durch diese strikte Trennung die Honorarberatung tatsächlich gefördert wird. Gerade freie Vermittler werden ihre Entscheidung für die Honorarberatung sehr gründlich abwägen, da derzeit nur schwer abgeschätzt werden kann, in welchem Umfang Honorarberatung tatsächlich von Anlegern nachgefragt und angemessen honoriert werden wird. Es wäre daher sinnvoller, wenn freie Vermittler für eine Übergangszeit beide Beratungsformen anbieten dürften – wenn auch mit unterschiedlichen Beratungsqualitäten, beispielsweise bezüglich der Auswahl der angebotenen Produkte, die bei der Honorarberatung umfassender als bei der Finanzanlagenvermittlung sein muss. Auf diese Weise könnten freie Vermittler ohne allzu großes wirtschaftliches Risiko Erfahrungen mit der Honorarberatung sammeln und sich bei positiver Resonanz ihrer Anleger langfristig ausschließlich für die Honorarberatung entscheiden.“

(Zusammengestellt von Kim Brodtmann)

Honorarberatung